Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.11.1993 – 5 StR 617/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. November 1993 in der Strafsache
gegen
Peter Edgar DEE aus Beiiiib. dort geboren am @. EB 1951.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1993 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts Berlin vom 8. Febru-
ar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO jeweils mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe; jedoch bleiben die Feststellungen, aus”
genommen diejenigen zur Schuldfähigkeit des
Angeklagten, sowie die Einziehungsanordnung
aufrechterhalten;
b) im gesamten Strafausspruch,
c) im Maßregelausspruch.
2, Die weitergehende Revision wird nach S 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen "tatsächlicher Gewaltausübung über eine Schußwaffe, die geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein "Kugelschreiberschießgerät" eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge angreift, hat im Umfang des Beschlußtenors Erfolg.
1. Die Beurteilung der Auswirkungen der von der Strafkammer in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen angenommenen psychischen Störung des Angeklagten für die einzelnen abgeurteilten Straftaten ist widersprüchlich und unterliegt deshalb durchgreifenden
Zweifeln.
Die Strafkammer stellt einen "sensitiven Beziehungswahn" des Angeklagten sowie eine "paranoide Persönlichkeitsstörung bei hochgradig eingeengtem Denkvermögen" fest (UA S. 29), die "insbesondere im Kontakt mit Polizei- oder Justizbediensteten deutlich hervortritt", von denen der Angeklagte meint, sie hätten ihm in der Vergangenheit massives Unrecht zugefügt (vgl. UA S. 30). Daß die Strafkammer trotz dieser Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die sie als schwere seelische Abartigkeit (UA S. 29), in anderem Zusammenhang als krankhafte
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seelische Störung (UA S. 36) bewertet, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Schuldunfähigkeit
(5 20 StGB) für die gewerbsmäßige Hehlerei und das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausschließt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit sie dem Angeklagten insoweit verminderte Schuldfähigkeit
(5 21 StGB) zugebilligt hat, beschwert ihn das bei der Einzelstrafzumessung nicht. Daß die Strafkammer sich indes einerseits von verminderter Schuldfähigkeit insoweit sogar Sicher überzeugt hat (UA S. 30), andererseits "keine Anhaltspunkte" für eine Schuldunfähigkeit auch hinsichtlich des Besitzes eines Schießgeräts nebst Munition gesehen hat (UA S. 29), erscheint angesichts der Motivation bei der letztgenannten Tat und der zeit-
lichen Abfolge der Taten schwerlich miteinander vereinbar.
Die Strafkammer hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zu einer fortlaufenden Erschwerung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten getroffen; eine solche liegt jedoch nahe: So wurden bereits 1978 entsprechende Symptome diagnostiziert (UA S. 29); ungeachtet dessen wurden später - offenbar ohne Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit - wiederholt Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten verhängt und von ihm bis Frühjahr 1985 verbüßt (UA S. 4 £f.). Die fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei hat der Angeklagte bereits zwischen Herbst 1985 und Frühjahr 1987 begangen. War die Persönlichkeitsstörung damals schon so erheblich, daß sie mit Sicherheit die Voraussetzungen des § 21 StGB begründete, ergibt sich allein daraus ein erheblicher Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte bei dem wesentlich später, An-
fang 1990, begangenen unerlaubten Besitz eines Schieß-
geräts, mit dem er - signifikant für seine Persönlichkeitsstörung - auf Polizeibeamte schießen wollte, um sie an Vollstreckungshandlungen zu hindern, schuldunfähig gewesen sein könnte.
2. Dieser Widerspruch zieht zunächst die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Waffendelikts nach sich, weil hierbei Schuldunfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden ist. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang und zu den Vorstellungen des Angeklagten können aufrechterhalten bleiben, gleichermaßen die Einziehungsanordnung (vgl. $S 74 Abs. 3 StGB).
Die weiteren Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei. Der Senat kann jedoch nicht sicher ausschließen, daß die Höhe der wegen des Waffendelikts verhängten Einsatzstrafe Einfluß auf die Bemessung der insoweit verhängten weiteren Einzelstrafen gehabt hat. Das führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
3. Die widersprüchlichen Erwägungen der Strafkammer zu Entwicklung und Ausmaß der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten berühren darüber hinaus auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Strafkammer hat den Maßregelausspruch, wie die - für sich nicht unbedenklichen - ergänzenden Erwägungen zur Hehlerei bei der Gefährlichkeitsprognose und die Erwähnung sämtlicher Taten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung erweisen (UA S. 37), auch auf den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gestützt. War der Angeklagte - wie die Strafkammer annimmt - bei Begehung des in der Motivation mit der Persönlichkeitsstörung eng zusammenhängenden Waffendelikts
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lediglich vermindert schuldfähig, läge entgegen der insoweit unzureichend begründeten Auffassung der Strafkammer eher fern, daß eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auch schon bei der wesentlich früher begangenen, ohne spezifischen Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung motivierten gewerbsmäßigen Hehlerei sicher festzustellen ist. Nur wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB bei Begehung einer Straftat positiv feststehen, darf aber darauf eine Anordnung nach 5 63 StGB gestützt werden (BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB Ss 63 Zustand 14; st. Rspr.).
Schon das führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Ob er auch deshalb keinen Bestand haben könnte, weil die Strafkammer eine - kumulativ nach ständiger Rechtsprechung nicht mögliche - erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen hat (UA S. 28, 29; vgl. hiergegen BGHR StGB 5 63 Schuldunfähigkeit 1, Gefährlichkeit 5, Zustand 11), bedarf keiner Entscheidung. Naheliegt insoweit allerdings, daß die Strafkammer tatsächlich nicht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.N.) annehmen wollte, sondern allein eine erhebliche Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit.
Daß eine Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus allein wegen des mit Sicherheit mindestens im Zustand verminderter Schuldfähigkeit verübten Waffendelikts unbedingt zu erfolgen hätte, vermag der Senat auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht festzustellen. Denn die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts ist, auch soweit sie sich hierauf stützt, nicht unbedenklich. Aus dem Urteil ergibt sich,
daß sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten insbesondere in massiven Verbalaggressionen entlädt (vgl. UA S. 5, 22, 28, 37). Es ist zwar zutreffend, daß das Verschaffen des Schießgeräts mit Munition die Besorgnis rechtfertigen kann, daß der Angeklagte bereit sein könnte, mit seinen Drohungen ernst zu machen. Dies allein rechtfertigte aber eine Gefährlichkeitsprognose nur nach Auseinandersetzung mit Umständen, die hier gegen eine wirkliche Gewaltbereitschaft des Angeklagten sprechen könnten. Zum einen hat die Strafkammer keinerlei Feststellungen dazu getroffen, weshalb der Angeklagte keine Anstalten gemacht hat, seine bösen Absichten bei Besitz des Schießgeräts in die Tat umzusetzen, als seine Wohnung tatsächlich durchsucht wurde
(UA S. 22). Der Erörterung bedürfte auch, ob danach zwischen Juni 1990 und Februar 1992, als der Angeklagte auf freiem Fuß war, sowie während der anschließenden langen Untersuchungshaft über "Verbalaggressionen" hinaus irgendwelche Anzeichen von Gewaltbereitschaft des Angeklagten zutagegetreten sind. War dies - worauf die fehlenden Urteilsfeststellungen hindeuten - nicht der Fall, mußte auch das bei der Gefährlichkeitsprognose
bedacht werden.
4. Für die neue Verhandlung weist der Senat für den Fall eines erneuten Schuldspruchs wegen des Waffendelikts - wobei § 53 Abs. 3 Nr. 1 ai.V.m. S 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch die Spezialnorm des § 53 Abs. 3
Nr. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 c WaffG verdrängt wird - darauf hin, daß die Höhe der bisher erkannten Einsatzstrafe aus dem oberen Bereich des Strafrahmens angesichts der kurzen nachweisbaren Besitzzeit und der insoweit besonders schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten ungeachtet der Gefährlich-
keit der Tat kaum nachvollziehbar ist. Sofern die 1989 und 1990 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen nicht vollstreckt sein sollten, bilden sie jeweils eine zZäsur im Sinne des $S 55 StGB, die zur Verhängung mehrerer - dann notwendig aussetzungsfähiger - (evtl. Gesamt-)Strafen nötigt (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; Dreher/Tröndle aa0 § 55 Rdn. 7., 7a). Für den Fall einer erneuten Anordnung nach S 63 StGB werden die - im angefochtenen Urteil (UA S. 39) noch fälschlich geprüften (5 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB) - Voraussetzungen des $S 67 b StGB, sofern nunmehr Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. August 1993 - 5 StR 500/93 -; Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 83), insbesondere nach inzwischen erfolgter längerer einstweiliger Unterbringung schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit besonders naheliegend in Betracht zu ziehen sein.
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