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BGH Beschluss vom 04.11.1993 – 1 StR 598/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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24H

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 _StR 598/93

N. vom m in any

4. November 1993 in der Strafsache

gegen

Roland Andreas S ÜEER aus OB seboren am CE 1959 in VE.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

LS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. März 1993 dahin geändert, daß in Nr. 3 der Urteilsformel der Satz "Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor: Ablauf von 1 Jahr keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen" ersetzt wird durch den Satz "Die Anordnung der Sperrfrist von zwei Jahren für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 12. März 1992 bleibt aufrecht erhalten."

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der durch

die Urteile des Amtsgerichts Memmingen vom 22. November 1991 und vom 12. März 1992 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist im wesentlichen ohne Erfolg.

Ergänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 21. September 1993 bemerkt der Senat zu der Rüge einer Verletzung des S 247 Satz 4 StPO: Der Senat schließt aufgrund des durch das Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesenen Verlaufs der beiden Zeugenvernehmungen des geschädigten Kindes und der Urteilsdarlegungen aus, daß das Urteil auf der von der Revision geltend gemachten Verletzung des § 247 Satz 4 StPO beruht. Die am ersten Verhandlungstag in Abwesenheit des Angeklagten begonnene Vernehmung wurde alsbald im gesundheitlichen Interesse des Kindes unterbrochen; hierüber hätte der Vorsitzende den Angeklagten allerdings unterrichten müssen (vgl. BGH StV 1992, 454), was indes, wie die Revision zutreffend rügt, ausweislich des Protokolls nicht geschehen ist. Die Vernehmung des Kindes wurde am dritten Verhandlungstag - wiederum in Abwesenheit des Angeklagten - fortgesetzt; hierbei wurde das Kind zur Sache vernommen, es wurden ihm mehrere Vorhalte aus seiner früheren polizeilichen Vernehmung gemacht und sein an den Angeklagten geschriebener Brief mit ihm erörtert. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, daß das Urteil ausschließlich auf dieser - fortgesetzten - Vernehmung des Kindes beruht. Über diese Vernehmung ist der Angeklagte aber

HH

gemäß S 247 Satz 4 StPO unterrichtet worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Angeklagte bei Unterrichtung durch den Vorsitzenden schon nach der ersten

- unterbrochenen - Vernehmung des Kindes anders oder wirksamer hätte verteidigen können; hierzu vermag auch die Revision nichts Näheres vorzutragen.

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Doch hat die Anordnung einer Sperrfrist von einem Jahr für die Erteilung einer Fahrerlaubnis keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Da die neu abzuurteilende Tat keine Grundlage für die Anordnung dieser Rechtsfolge bot, diese vielmehr ausschließlich auf den den nachträglich einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten gründete (S. 28 UVA), war gemäß SS 55 Abs. 2, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB die in dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 12. März 1992 erfolgte Anordnung einer Sperrfrist von zwei Jahren aufrecht zu erhalten. Die Jugendschutzkammer war insoweit an die Rechtskraft der früheren Entscheidung gebunden (vgl. Vogler in Leipziger Kommentar, StGB, 10. Auflage, § 55 Rdn. 40 und 41; BGH - Beschluß vom 20. Dezember 1991 - 3 StR 500/91) ."

"Trotz der Anordnung einer niedrigeren Sperrfrist von nur noch einem Jahr ist dem Angeklagten aus der Entscheidung ein Nachteil erwachsen. Denn da eine Sperre gemäß 5 69a Abs. 5 S. 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, wäre die mit dem seit dem 12. März

1992 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Memmingen angeordnete zweijährige Sperrfrist, deren bisheriger Ablauf dem Angeklagten zugute kam (vgl. Dreher/Tröndle aa0., 5 55 Rdn. 9), gleichwohl noch eher abgelaufen als die in vorliegender Sache am 15. März 1993 angeordnete _ einjährige Sperrfrist. Das würde selbst dann gelten, wenn das vorliegende Urteil noch am Tage seiner Verkündung rechtskräftig geworden wäre. Die Anordnung der Sperrfrist von einem Jahr (Nr. 3 des Urteilstenors) ist deshalb aufzuheben und die Aufrechterhaltung der Anordnung der Sperrfrist von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 12. März 1992 ausdrücklich auszusprechen (vgl. Vogler aa0.). Nach S 354 StPO kann der Senat die Änderung des Maßregelausspruchs selbst vornehmen (vgl. BGH - Beschluß vom 30. Juni 1993

- 3 StR 318/93) ." Dem tritt der Senat bei.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen Urlaubs

verhindert zu

unterschreiben.

Gribbohm