Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 30.06.1993 – 3 StR 318/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 318/93

vom

30. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Simunt PD OD zus KEEP Seboren am EEE ir SEE (Polen),

wegen sexueller Nötigung u.a.

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92

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. November 1992 wird der Maßregelausspruch dahin geändert, daß die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Einziehung des Führerscheins und die Sperrfrist von neun Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 22. Juli 1992 aufrechterhalten bleibt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen und wegen vorsätzlichen Vollrauschs unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 22. Juli 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die

Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins sowie eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe wendet.

Dadurch, daß das Landgericht in den Fällen 1, 3 und 4 der Urteilsgründe den Strafrahmen des S 178 Abs. 2 StGB unter Verstoß gegen 5 50 StGB nach SS 21, 49 StGB gemildert hat, obwohl die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß S 21 StGB, die im übrigen nach den eigenen Ausführungen des Landgerichts zu $S 63 StGB fernliegt, bereits für die Annahme eines minder schweren Falles entscheidend war, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil lediglich insoweit auf, als es die Entziehung der Fahrerlaubnis, der Einziehung des Führerscheins sowie die Verhängung einer neuen Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hat. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten bieten keine Grundlage für Maßnahmen nach SS 69, 69 a StGB. Das Landgericht wollte ersichtlich, wie auch den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Elsmhorn verhängten entsprechenden Maßnahmen aufrechterhalten. In derartigen Fällen ist für die Neufestsetzung der Maßnahmen nach SS 69, 69 a StGB kein Raum (vgl. BGHR StGB § 55 II Aufrechterhalten 1 m.w.Nachw.). Es ist lediglich in der Urteilsfor-

mel auszusprechen, daß die Maßnahmen des einzubeziehenden Urteils aufrechterhalten werden. Der Senat hat den Maßregelausspruch gemäß S 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert.

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