Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 03.11.1993 – 2 StR 382/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AS
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Hemumaen . vom 3. November 1993
in der Strafsache
gegen
Rene A EB aus ME. geboren am MB. ME 1973 in ZUR,
wegen Geiselnahme u.a.
AS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maler, Theune, Dr. Bode, Streck als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB
in der Verhandlung, Staatsanwältin me bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEE aus EEE
als Verteidigerin, Justizassistentin 8 in der Verhandlung,
Justizangestellte GER Dei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ASS
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 10. März 1993 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit vollendeter und versuchter Vergewaltigung, sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zU Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Bezirksgericht, das zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen vernommen hat, mußte nach den zum Alkoholkonsum des Angeklagten getroffenen Feststellungen kein gerichtsmedizinisches Gut-
achten über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit einholen.
Daß der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,0 Promille aufwies und eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens eingetreten war, hätte auch mit Hilfe eines gerichtsmedizinischen Gutachtens nicht ausgeschlossen
werden können.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat das Bezirksgericht sowohl die Schwere der Schuld als auch den Erziehungsgedanken berücksichtigt und zutreffend den erzieherischen Erfordernissen den Vorrang eingeräumt (BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 4; BGH, Beschluß vom 2. Februar 1993 = 1 StR 920/92 und vom 25. Februar 1992 - 5 StR 36/92).
Jähnke Maier Theune Bode Streck