Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 02.02.1993 – 1 StR 920/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

2. Februar 1993 in der Strafsache

gegen

Hüseyin C EEE aus CHE. seboren am 1965 ir AU (TEE) .

wegen Vergewaltigung

B77

AL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Bamberg zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. November 1991 wegen einer - Ende 1987 begangenen - Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hierbei war die Jugendkammer davon ausgegangen, daß bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorliegen und darüber hinaus auch die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erfordert.

Durch Beschluß vom 10. März 1992 (1 StR 105/92) hatte der Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen, das Urteil aber im Strafausspruch aufgehoben, da schädliche Neigungen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt waren.

Die darauf zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat zwar schädliche Neigungen verneint, im Hinblick auf die Schwere der Schuld aber wieder eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß die zugleich erhobenen Verfahrensrügen auf sich beruhen können.

Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG beim Angeklagten verneint, weil "Erziehungsmängel" nicht (mehr) festzustellen seien. Dies deckt sich mit der Feststellung, daß der Angeklagte "in vollem Umfang sozial integriert" ist, in Arbeit steht und für eine Familie zu sorgen hat. Er ist auch seit der 1987 von ihm begangenen Tat - ebenso wie schon zuvor - strafrechtlich nicht nennenswert in Erscheinung getreten (1987 und 1988 Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, 1992 Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Rahmen eines Auffahrunfalls). Auch das ihm vorzuwerfende Nachtatverhalten liegt inzwischen eine Reihe von Jahren zurück. Unter diesen Umständen vermag die formelhafte Erwägung, die verhängte Strafe sei "zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich", die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe in der ausgesprochenen Höhe nicht hinlänglich zu verdeutlichen.

2a

Es erscheint dem Senat angemessen, die Sache nunmehr gemäß 5 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO an eine Jugendkammer des Landgerichts Bamberg zurückzuverweisen.

Gribbohm Foth Granderath

Brüning Wahl