Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 27.10.1993 – 2 StR 509/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
\k vom Dunst \§ 27. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen
Michael MB aus CD- ZU, geboren an ww 1959 in DEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 27. Oktober 1993 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Das inhaltlich in zulässiger Weise auf den Maßregelausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
Die formellen Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung liegen nicht vor.
Der Angeklagte wurde am 13. Juni 1979 wegen Diebstahls in fünf Fällen und schweren Diebstahls in zwanzig Fällen zwar zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie wegen einer später begangenen weiteren Tat (Raub in
ch
Tateinheit mit Mord) am 16. Dezember 1980 unter Einbeziehung des erstgenannten Urteils zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Verurteilung vom 13. Juni 1979 kommt als Vorverurteilung i.S.d. S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber deshalb nicht in Betracht, weil offensichtlich ist, daß keine der in Tatmehrheit stehenden Diebstahlstaten so schwerwiegend war, daß der Angeklagte für eine allein eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte.
Damit fehlt es an einer zweiten Vorverurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Da auch die formellen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß S 66 Abs. 2 StGB nicht vorliegen, ist der Rechtsfolgenausspruch dahin zu ändern, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf S 473 Abs. 2 StPO.
A81
Eine Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß 5 465 Abs. 2 StPO war nicht veranlaßt.
Jähnke Theune RiBGH Niemöller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Jähnke Detter Streck