Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 20.10.1993 – 5 StR 580/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
5_StR 580/93
BUNDESGERICHTSHOF
' BESCHLUSS
vom 20. Oktober 1993 in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
nicht bestimmt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349° Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Strafkammer hat zum Anrechnungsmaßstab für die in Italien erlittene Auslieferungshaft die gebotene Entscheidung nach § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4
Satz 2 StGB nicht gercroffen. Da nicht auszuschlie-Ben ist, daß sie bei Anwendung des § 51 Abs. 4
Satz 2 StGB zu einer Anrechnungsmaßstab gekommen wäre, der günstiger ist als das Regelverhältnis von eins zu eins, muß das Urteil insoweit aufgehoben ‚werden (vgl. Beschlu3 des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1986 - 1 StR 662/85 -)."
Dem folgt der Senat. Im übrigen ist die Revision des
Angeklagten unbegründet im Sinne des 8 349 Abs.
Laufhütte Harms Schäfer
Häger .. . Basdorf
2 StPO,