Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 30.01.1986 – 1 StR 662/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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HA BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 662/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Koch Peter 1 EEE zus sw Niederbayern, geboren am EEE 1:53 in re,

wegen schweren Raubes u.a.

27 BAG

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Juli 1985 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsent-

ziehung nicht bestimmt worden ist. !

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat versäumt, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab zu bestimmen, nach dem die in Italien erlittene Freiheitsentziehung (UA S. 4, 5, 17) auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen; der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung jener Vorschrift zu einem Umrechnungsmaßstab gekommen wäre, der günstiger ist als das Regelverhältnis eins zu eins (vgl. BGH NStZ 1982, 326; 1983, 455; 1984, 214; 1985, 21).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Schauenburg Kuhn Maul Foth Granderath