Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 3 StR 514/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 514/93

vom

13. Oktober 1993

in der Strafsache

gegen

Manfred Josef Di zus u. schoren am @ &D 15:7 in sm.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 1993 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen schuldig ist und im übrigen freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen homosexuellen Handlungen steht die Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist für diese Tatbe-

stände beträgt fünf Jahre (S 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 174 Abs. 1 und S 175 Abs. 1 StGB) und wurde erstmals durch die Beschuldigtenvernehmung am 23. Juli 1992 unterbrochen

(S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Danach können alle vor dem

24. Juli 1987 begangenen Taten nicht mehr nach diesen Vorschriften verfolgt werden. Nach den Feststellungen fanden jedoch die drei Fälle der ersten Tatreihe in der Zeit zwischen dem 5. September 1985 und dem 17. Januar 1986 und die fünf weiteren Fälle in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1987 und dem 28. Oktober 1987 statt, ohne daß die genauen Daten ermittelt werden konnten. Zugunsten des Angeklagten ist daher davon auszugehen, daß auch die letzteren fünf Fälle vor dem 24. Juli 1987 und damit in verjährter Zeit begangen worden sind (vgl. BGHSt 33, 271, 277).

Die unverändert zugelassene Anklage geht hinsichtlich der ersten Handlungsreihe in der Zeit zwischen dem 5. Septemer 1985 und dem 17. Januar 1986 von einer fortgesetzten Handlung mit mindestens zehn Einzelakten aus. Demgegenüber hat das Landgericht für diesen Zeitabschnitt nur drei Vorfälle feststellen können und - rechtsfehlerfrei - als selbständige Taten gewertet. Wegen der restlichen, nicht erwiesenen Handlungen hätte daher Freispruch erfolgen müssen "(BGHR StPO S 260 I Teilfreispruch 4, 8). Dies hat der Senat nachgeholt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Wegfall der in Tateinheit stehenden Tatbestände zu geringeren Strafen gelangt wäre, da die Ein-

zelstrafen mit einem Jahr und drei Monaten nur wenig über der Mindeststrafe nach § 176 Abs. 3 StGB liegen und bei der Strafzumessung der Mißbrauch der Stellung des Angeklagten als Stiefvater des geschädigten Kindes zu seinen Lasten hätte gewertet werden können.

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