Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 3 StR 509/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

AFFE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 509/93

vom

13. Oktober 1993

in der Strafsache

gegen

Bisdradine A ER aus Lg seboren an @.

1961 in OB (Algerien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

AGE

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 13. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Mai 1993 wird

l. der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte schuldig ist,

a) des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 33 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

“ teln (vor dem 1. Juni 1992 begangene Taten),

b) ferner

des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 84 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des versuchten Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

(nach dem 1. Juni 1992 begangene Taten),

448

2. der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und mit den zugrundeliegenden Einzelstrafen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der unter 1 a genannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Kreisgerichts Leipzig vom 1. Juni 1992 verurteilt ist; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;

3. der Strafausspruch im übrigen dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen der unter 1 b genannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Die unter Ziff. 4 und 6 des angefochtenen Urteils verhängten Nebenfolgen (Einziehung und Sperre) bleiben aufrechterhalten.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für alle Fälle der Ziff. II 1 und II 2 der Entscheidungsgründe ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er

"insbesondere auch einschlägig vorbestraft ist und daß er zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand" (zu II 1 der Entscheidungsgründe UA S. 20), sowie seine "teilweise einschlägigen mehrfachen Vorstrafen" (zu II 2 der Entscheidungsgründe UA S. 21). Diese Strafzumessungserwägung trifft indes auf die vor der ersten einschlägigen Vorverurteilung am 1. Juni 1992 begangenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu, da der Angeklagte bis dahin lediglich wegen Ladendiebstahls zweimal zu geringen Geldstrafen verurteilt worden war. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hinsichtlich der vor dem

1. Juni 1992 begangenen Taten.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefaßt und dahin aufgegliedert, daß die jeweiligen Gesamtstrafen den zugehörigen Taten zugeordnet werden können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 31).

Soweit sich der Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 1. September 1993 auch auf die Aufrechterhaltung einer Geldbuße von 100 DM aus dem Urteil des Kreisgerichts Leipzig vom 1. Juni 1992 bezieht, folgt dem der Senat nicht. Ersichtlich betrifft diese rein deklaratorische Feststellung nicht eine Geldbuße als Bewährungsauflage, sondern eine Geldbuße nach § 111 Abs. 1 OWiG (vgl. UA S. 5 unter Ziff. 4). Diese ist rechtskräftig durch Urteil des Kreisgerichts Leipzig vom 1. Juni 1992 verhängt und konnte

nach dem Kumulationsgrundsatz des § 20 OWiG nicht Gegenstand der nachträglichen Gesamtstrafenbildung sein. Dies wurde in Ziff. 4 der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils lediglich - zutreffend - klargestellt. Da der Angeklagte durch die Feststellung nicht beschwert ist, sieht sich der Senat auch nicht gehindert, die Revision im übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Ruß Zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Winkler