Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 07.10.1993 – 4 StR 506/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

7. Oktober 1993 in der Strafsache

gegen

1. Zoran KORB aus Kö, geboren an EEE 1958 in MED (CHE), zur Zeit in Haft,

2. zlatın FÜR aus RE. seboren am EEE 1964 ir CHEN (SU) , zur Zeit in

Haft,

3, musa - ER aus EEE, seboren am CE 1962 in VIER (CE) , zur Zeit in Haft,

wegen Verabredung eines Raubes oder einer räuberischen

Erpressung U.A&.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1, Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. März 1993, auch soweit es den Ange-

klagten SEE petrifft.,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils nicht eines versuchten Raubes oder einer versuchten räuberischen Erpressung, sondern der Verabredung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung schuldig sind,

b) in den die Angeklagten En. EN und SEE petreffenden Strafaussprüchen sowie hinsichtlich des Angeklagten Fazlic in dem Einzelstrafausspruch wegen versuchten Raubes oder versuchter räuberischer Erpressung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zUurückverwiesen.

3, Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten sa 3er keine Revision eingelegt hat, jeweils wegen eines versuchten Raubes oder einer versuchten räuberischen Erpressung, den Angeklagten a |) ferner eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit widerstand gegen Vollstreckungsbeante und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie einer Hehlerei schuldig gesprochen. ES hat den Angeklagten KM zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten HOEEEEEB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und ärei Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten FEB hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und gegen ihn Maßnahmen nach ss 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen den früheren Mitangeklagten sin ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat es zur Bewährung ausge” setzt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

1. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags” schrift vom 23. August 1993 dargelegt hat - unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO. Ebensowenig sind die lediglich

den Angeklagten | betreffenden Verurteilungen nach

$ss 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315

Abs. 3, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB sowie nach § 259 StGB aus Rechtsgründen zu beanstanden. Dagegen führt die Sachbeschwerde - nach § 357 StPO auch gegenüber dem Angeklagten EB] - zur Änderung des Schuldspruchs wegen versuchten Raubes oder versuchter räuberischer Erpressung dahin, daß lediglich die Verabredung zu einem solchen Verbrechen nach 5 30 Abs. 2 StGB gegeben ist.

2. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Angeklagten verabredet hatten, den Geschäftsführer des Spielkasinos "Royal" in Mönchengladbach zu überfallen und daß sie zu diesem Zweck am 11. August 1992 gegen 2 Uhr morgens von Köln nach Mönchengladbach gefahren sind. Dies ist - wie der Generalbundesanwalt unter II seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht nur eine Vermutung des Gerichts, sondern eine mögliche Beweiswürdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 337 Rdn. 26); zu ergänzen ist insoweit noch, daß keiner der Angeklagten - im Gegensatz zu früheren Gelegenheiten (vgl. UA 13 ff; UA 49) - Einbruchswerkzeug mit sich führte (UA 86).

Dem Landgericht kann aber nicht in der rechtlichen Beurteilung gefolgt werden, daß die Angeklagten die Begehung der Straftat bereits versucht hätten. Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten verabredet, "sich so zu postieren, daß der Geschäftsführer des Kasinos beim Weg von diesem zum Auto von ihnen angehalten werden konnte zu dem Zweck, ihm Geld wegzunehmen oder ihn zur Herausgabe zu zwingen" (UA

LsV

32). Dabei geht das Landgericht davon aus, daß nach dem gemeinsamen Plan der Geschäftsführer “ri durch "Einkreisung" von beiden Seiten der Straße aus "in die Zange genommen" werden sollte (UA 103). wobei dem Mitangeklagten SB u als £früherem Boxer ersichtlich eine aktive Beteiligung an der geplanten Tat zugedacht war. Damit läßt sich nicht vereinbaren, daß die Angeklagten vi und EEE schon unmittelbar zur Tat ansetzen wollten, als sie in Abwesenheit ihrer Mittäter FÜ und SEEN zur Hofeinfahrt liefen und in diese hineinblickten, jedoch nichts weiteres zur AuS- führung des Planes unternahmen. Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn sie in Abänderung des gemeinsam gefaßten Planes nun ohne ihre Mittäter gegen den Geschäftsführer vorgegangen wären; insoweit haben sie aber keinerlei Tätigkeit entfaltet, vielmehr waren sie schon wieder verschwunden, als der Geschäftsführer mit seinen Begleitern aus der Hofeinfahrt herausfuhr. Damit fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Angeklagten x uns ı zu diesem Zeitpunkt die Schwelle zum "nun geht es los" überschritten und den Geschäftsführer objektiv und subjektiv in eine- konkrete nahe Gefahr gebracht haben (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 22 Rdn. 11). Die Angeklagten sind daher nur der Verabredung zum Raub oder zur räuberischen ErpreS”-

sung schuldig.

3, Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 Stpo steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen

hätten verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der diese Verurteilung betreffenden Strafaussprüche., Obgleich das Landgericht von dem nach SS 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß es bei Annahme von Verabredung statt von Versuch mildere Strafen verhängt hätte; denn es hat ausdrücklich darauf abgestellt, daß "die Vollendung der Tat letztlich nur deswegen gescheitert ist, daß dem Zeugen Kr ausnahmsweise an diesem Tage für die Rückfahrt vom Kasino nicht sein Fahrzeug zur Verfügung stand" (UA 112).

Die weiteren gegen den Angeklagten Fi verhängten Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt; sie können ebenso wie die angeordnete Maßregel bestehenbleiben. Jedoch hat die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Raubes oder räuberischer Erpressung die Aufhebung der gegen diesen Angeklagten festgesetzten Gesamtstrafe zur Folge.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf£f