Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 06.10.1993 – 4 StR 535/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
6. Oktober 1993 in der Strafsache
gegen
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wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Mai 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht einer Vergewaltigung schuldig gesprochen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet:
a) Zwar ist es zutreffend, daß das Landgericht zur Frage der Vereidigung des Zeugen wolfgang OBER eine neue Entscheidung hätte treffen müssen, da es im Urteil davon ausgegangen ist, daß dieser "einer nachträglichen Rekonstruktion erlegen ist, die er und andere Familienmitglieder gerne so sehen wollen, die aber nicht stimmt" (UA 17). Damit bestand der zunächst angenommene Verdacht einer versuchten Strafvereitelung, die voraussetzt, daß der Zeuge die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat in ihrem Unrechtsgehalt erkannt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. S 60 Rdn. 19) und deren Bestrafung zu verhindern versucht hat, nicht mehr, so daß der Grund für die Nichtvereidigung nach s 60 Nr. 2 StPO entfallen war. Auf diesem Fehler kann das Urteil jedoch nicht beruhen; denn auch wenn der Zeuge Oberlies seine Aussage nachträglich beschworen hätte, hätte dies an der Entscheidung des Gerichts, das von einem anderen Geschehensablauf überzeugt war und die Angaben des Zeugen CME aus tatsächlichen Gründen für unzutref£fend hielt, nichts geändert (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Januar 1984 -
b) Ebenso verhält es sich mit der anderen Verfahrensrüge, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Urteilsgründe das Gutachten des Sachverstädigen Prof. BÜEEEEEEN der Spermareste "auf ihre spezifische DNA-Anordnung" untersucht hatte, in ausreichendem Maße wiedergeben (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 267 Rän. 13). Da der Angeklagte
eingeräumt hat, daß möglicherweise sein Sperma an die Wäsche der Geschädigten gelangt sei (vgl. UA 11), kommt es hierauf nicht an. j
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
a) Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es das Vorliegen eines minder schweren Falles nach S 177 Abs. 2 StGB verneint, begegnen - wie der Revisionsführer zu Recht geltend macht - rechtlichen Bedenken. Das Landgericht stützt dies darauf, daß "die möglicherweise anfangs noch bestehenden subjektiven Fehleinstellungen des Angeklagten bezüglich der Bereitschaft der Zeugin, freiwillig den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuüben, der Tat nicht das entscheidende Ger präge geben" (UA 18/19). Das ist mit den Feststellungen nicht vereinbar: Danach hatte die Geschädigte dem Angeklaygten ausführlich von ihren "massiven Eheproblemen" berichtet und erklärt, daß sie eine Trennung von ihrem Ehemann erwäge. Dem Angeklagten wär bekannt, daß sie ein Verhältnis mit Rainer EEE senabt hatte. Er hatte mit ihr getanzt, und sie hatte den Tanz mit ihm nach einem ersten, von ihr abgewehrten Annäherungsversuch fortgesetzt. Bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs äußerte er, "mach doch mit, stell Dich nicht so an", nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs meinte er, "er habe sich das doch etwas anders vorgestellt". Nach alldem ist nachvollziehbar, daß sich der Angeklagte durch das Verhalten der Frau stimuliert fühlte und sich Hoffnung auf die Aufnahme intimer Kontakte machte. Zwar vermag dies nicht zu entschuldigen, daß er den Geschlechtsverkehr mit
der Geschädigten erzwang, die "subjektiven Fehlvorstellun-
gen" des Angeklagten waren aber demnach für die Durchführung der Tat von erheblicher Bedeutung und lassen diese deswegen in einem milderen Licht erscheinen (vgl. BGH, Beschluß vom 1. September 1993 - 4 StR 495/93). Zudem läßt die weitere zur Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles gemachte Bemerkung des Landgerichts, bei einem Geständnis des Angeklagten "wäre vielleicht eine andere Beurteilung möglich gewesen", befürchten, daß das Landgericht dem fehlenden Geständnis eine zu hohe Bedeutung beigemessen und das Leugnen der Tat zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, was unzulässig wäre (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 46 Rdn. 29c). Diese Befürchtung besteht um So mehr, als das Landgericht weitere wesentliche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände lediglich bei der Strafzumessung, nicht aber bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erörtert hat: So ist der Angeklagte nicht vorbestraft, die Tat liegt mehr als zwei Jahre zurück, während dieser Zeit hat der sozial integrierte Angeklagte sich einwandfrei geführt, die Tat ist "nicht durch ein besonders hohes Maß an Gewalt gekennzeichnet", der Angeklagte ist "offenkundig teilweise noch moslemischen Verhaltens- und Moralvorstellungen verhaftet". Nach alledem hält die Verneinung eines minder schweren Falles rechtlicher Nachprüfung nicht stand, so daß die Strafe neu zugemessen werden muß.
b) Damit ist auch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden. Der Senat bemerkt insoweit, daß hier bei der nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung (die Voraussetzungen des s 56 Abs. 1 StGB sind nach den bisherigen Feststellungen zweifelsfrei gegeben) das fehlende Geständnis des Angeklagten entgegen der
Ansicht des Landgerichts nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann; denn dies ist ein zulässiges Verteidigungsverhalten, das nicht zu seinem Nachteil ausschlagen darf (BGHR stcB S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf