Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 17.01.1984 – 5 StR 741/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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er
1.
3.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Gelegenheitsarbeiter Jürgen gun aus BEE, geboren am ®. 1949 in OMEEB,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
den Kulissenbauer ve Sc bb aus BEMEED,
geboren am W@. EEEEEEB 1951 in Po, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Trödler homas ME aus BEE,
dort geboren an@. EEEEB 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter, Staatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ee aus EB für den Angeklagten Ha, Rechtsanwalt Dr. EEB aus ED für den Angeklagten Schi, Rechtsanwalt ED aus EEE für den Angeklagten MED als Verteidiger, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten He, Sch und MED gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 14. April 1983 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die
Angeklagten ME und Schi beanstanden das Verfahren ‘des Landgerichts, alle Angeklagten rügen mit Einzelausführungen
Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg. |
I.
Revision des Angeklagten ME:
1. Die Revision macht geltend, das Gericht habe es unterlassen, die Vereidigung des gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen Bü@B nachzuholen, obgleich es im Zeitpunkt der Urteilsfindung ausweislich der Urteilsgründe die Überzeugung gewonnen habe, daß kein Verdacht der Teilnahme (mehr) gegen den Zeugen bestehe.
Der behauptete Verfahrensfehler vermag den Bestand des Ürteils nicht zu gefährden. Die Beweiswürdigung vermittelt dem Senat hier die Gewißheit, daß der Tatrichter die Aussagen des nur zur Vorgeschichte der Tat gehörten Zeugen im Falle seiner Vereidigung nicht anders gewürdigt hätte. Konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Aussagekorrektur trägt die Revision nicht vor (vgl. BGH Urteil vom 5. Januar 1978
- 2 StR 425/77 -; Urteil vom 26. September 1978 - 1 StR 293/78 -; mitgeteilt bei Pelchen KK § 59 Rn. 14). Ferner ist der Angeklagte zum eigentlichen Tatgeschehen geständig (UA S. 28, 35). Die Feststellung, daß er die Maschinenpistole in seiner
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Wohnung aufbewahrt hat, stützt sich auf die Aussage des Zeugen KB, demgegenüber der Angeklagte das zugegeben hatte (UA S. 35). Da nicht geklärt werden konnte, wie lange der An- | geklagte die Waffe in seiner Wohnung vor der Tat hatte, ist "der Zeitraum der Aufbewahrung für die Strafzumessung außer Betracht geblieben" (UA S, 45). Hinsichtlich seines Drogengebrauchs ist die Strafkammer von den eigenen Angaben des Angeklagten ausgegangen und hat einen Sachverständigen gehört (UA S. 14, 41).
2, Die nur gegen die Strafzumessungserwägungen gerichteten sachlichrechtlichen Angriffe greifen nicht durch. Insbesondere liegt keine unzulässige Doppelverwertung darin, daß das Landgericht den Einsatz von drei Waffen strafschärfend gewürdigt hat.
II.
Revision des Angeklagten Sch@B:
1. Die Rüge, der Zeuge Bü sei nach seinen Folgevernehmungen am 4. Verhandlungstag nicht vereidigt worden, die Vereidigung sei auch nicht nachgeholt worden, obgleich im Zeitpunkt der Urteilsfindung der von dem Vorsitzenden angenommene Beteiligungsverdacht des Zeugen an der Tat nicht (mehr) vorgelegen habe, entspricht nicht den Erfordernissen des 8.344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer, der die Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben". Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen
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werden (BGHSt 3, 213, 214). Daran fehlt es hier. Die Revision schildert den Ablauf der Hauptverhandlung nicht vollständig. Bereits am ersten Verhandlungstag ist der Zeuge BB gehört und auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten Sch unvereidigt geblieben. Insbesondere unterläßt es die Revision, mitzuteilen aus welchem Grund der Vorsitzende von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 60 Nr. 2 StPO abgesehen hat. Das läßt sich auch dem Urteil nicht sicher entnehmen (UA S. 29, 35, 36).
2. Die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Nichtaussetzung des Verfahrens geltend macht, sind offensichtlich unbegründet,
Zu bemerken ist lediglich, daß es zu einer Unterbringung des Angeklagten Sch gemäß § 64 StGB nicht gekommen ist. Die vorübergehende Zurückhaltung belastenden Beweismaterials hat den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert. Im übrigen bestand angesichts der Verfahrensdauer ohne weiteres die - auch genutzte - Möglichkeit, das Verteidigungsverhalten der jewei- - Ligen Beweislage anzupassen.
3. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.
IIl.
Revision des Angeklagten Hp:
Entgegen der Auffassung der Revision sind die Tatsachenfeststellungen frei von Widerspruch. Danach ist der Angeklagte MOB "im November 1981" in den Besitz der Maschinenpistole
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Vz
gelangt (UA S. 15), den konkreten Tatentschluß haben die Angeklagten Schi und HB gefaßt (UA S. 12). Das ist miteinander vereinbar. Die umfassende Prüfung des Urteils hat keinen sachlichrechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel