Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.09.1993 – 5 StR 448/93

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen

Semou D EB zus Cu, geboren am &&. ER 1960 in Fee (Sci)

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge aus $S 338 Nr. 5 StPO, § 185 GVG wäre nur begründet, wenn der Dolmetscher zu den Personen gehört hätte, deren Anwesenheit für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich war. Denn in diesem Fall wäre die Verlesung der Anklageschrift als ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 9, 243) ohne Zuziehung eines Dolmetschers rechtsfehlerhaft gewesen. Indessen entnimmt der Senat den Urteilsgründen und dem Revisionsvortrag, daß der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist. Der Angeklagte kam nach Abschluß seines Studiums als Diplom-Ingenieur - nach dem eigenen Vortrag der Revision Mitte 1988 - nach Berlin und schrieb sich dort an der Technischen Universität ein; zugleich belegte er Deutschkurse (UA S. 3). Er lebt seitdem in Berlin; im November 1991 heiratete er eine Deutsche. Auf diesem Hintergrund ist die Eintragung im Protokoll: "Die Verteidigerin ist in Übereinstimmung mit dem Angeklagten der Ansicht, daß die Deutschkennt-

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nisse ihres Mandanten zur Erledigung der Verfahrensteile bis zur gegebenenfalls zu erwartenden Einlassung zur Sache ausreichend sind" dahin zu verstehen, daß der Angeklagte das deutsch gesprochene Wort ausreichend versteht, sich aber nicht selbst in einem gerichtlichen Verfahren hinreichend in der deutschen Sprache ausdrükken kann. Dementsprechend hat sich der Angeklagte nach dem Eintreffen des Dolmetschers - entgegen dem Vortrag der Revision, er habe sich wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht auf den gegen ihn erhobenen Anklagepunkt einlassen können - zum Anklagevorwurf im

einzelnen erklärt.

Bei einer solchen Sachlage ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter einen Dolmetscher erst für die Erklärungen des Angeklagten hinzuzieht, ohne die zuvor in Abwesenheit des Dolmetschers durchgeführten Verhandlungsteile zu wiederholen (BGHSt 3, 285 f.; BGH NStZ 1984, 328).

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