Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 08.09.1993 – 3 StR 471/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 471/93
vom
8. September 1993
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
8. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafaus-
spruch Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des 8 349 Abs, 2 StPO.
Der bisher unbestrafte und seit fünf Jahren im Ruhestand lebende Angeklagte war beim ersten Mißbrauchsfall 65 Jahre, die Tatopfer waren sieben und fünf Jahre alt. Der Angeklagte hatte vor Begehung der Straftaten ein geordnetes Leben geführt. Auch im sexuellen Bereich sind zuvor keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Nach der Aufdeckung der Straftaten hat er sich in psychologische Behandlung begeben, um seine Einstellung zu kleinen Mädchen zu ändern (UA S. 4). Unter diesen Umständen hätte die Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB gemindert ist, ausdrücklich erörtert werden müssen. Die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, kann durch einen Altersabbau beeinträchtigt sein, ohne daß Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten (BGHR StGB § 21 Sachmangel 1 und Sachverständiger 6; StPO 8 244 Abs. 2 Sachverständiger 4 und 8).
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach