Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.09.1993 – 5 StR 497/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 497/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. September 1993 in der Strafsache gegen
Une S u | aus WeummEmm, geboren am RL. EIEB 1949 in Tmuiiiiim ,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 1. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Festellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Straf-
senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Die Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat (S 21 StGB) hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Soweit das Bezirksgericht einen mit Erinnerungsverlust einhergehenden Kontrollverlust des Angeklagten bei Tatbegehung entsprechend seiner Einlassung in der Hauptverhandlung widerlegt hat und auch
eine nochmalige Provokation des Angeklagten durch das Opfer vor der Gaststätte unmittelbar vor dem tödlichen Faustschlag ausgeschlossen hat, ist seine Beweiswürdigung zwar rechtsfehlerfrei. Auch hat das Bezirksgericht nicht verkannt, daß ein Zusammenwirken der nicht unbeträchtlichen Alkoholisierung des Angeklagten bei Tatbegehung (1,8 o/oo) und seiner affektiven Belastung infolge der erheblichen Provokation durch das Opfer in der Gaststätte geeignet sein konnte, eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens zu begründen (vgl. BGHR StGB $S 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11). Jedoch ist die Gesamtbetrachtung, mit der das - insoweit nicht sachverständig beratene - Bezirksgericht eine derartige Beeinträchtigung des Angeklagten verneint hat,
unzulänglich.
Das Tatgeschehen - der Angeklagte begab sich aus der Gaststätte direkt zu dem davor stehenden Opfer, um ihm einen weiteren heftigen Faustschlag als "Denkzettel" zu versetzen - bietet das Bild einer wenig differenzierten, eher primitiven Tat. Hieraus läßt sich schwerlich ein hoher Grad von Zielstrebigkeit, Überlegung und Orientiertheit ableiten, der den Rückschluß auf uneingeschränktes Hemmungsvermögen nahelegte. Daß der Angeklagte nach dem ersten Faustschlag, der eine Spontanreaktion auf die erhebliche Provokation durch das Opfer war, im Lokal wenige Minuten sitzen blieb, bevor er erneut auf sein Opfer losging, ist als Beleg für eine weitgehende Beruhigung und eine "Entladung" seines Zorns kaum ausreichend. Die anschließende Tat selbst spricht eher für einen fortwirkenden Einfluß seiner "aufgestauten Wut" (UA S. 4). Das "normgerechte" Nachtatverhalten des Angeklagten, auf welches das Bezirksgericht ergänzend abstellt, ist naheliegend auf einen Ernüchterungseffekt
nach Anblick der ungewollten schweren Tatfolgen zurückzuführen und folglich als Kriterium für die Beurteilung des Hemmungsvermögens bei Tatbegehung kaum geeignet
(vgl. BGHSt 37, 231, 245).
Der neue Tatrichter wird die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen haben. Auch wenn er erneut zur Ablehnung der Voraussetzungen des
Ss 21 StGB gelangen sollte, wird er jedenfalls bei der Gesamtwürdigung zu $S 226 Abs. 2 StGB und bei der Strafzumessung im übrigen das Maß der alkoholbedingten Enthemmung und der affektiven Belastung des Angeklagten deutlich gewichtiger als bisher zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1993 - 4 StR 406/93 -; BGH StV 1992, 318; NStZ 1993, 33, 34).
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