Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 05.08.1993 – 4 StR 406/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. August 1993 in der Strafsache

gegen

Peter Z EEE aus EEE. seboren am GENE 1954 in DEE zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u.a.

73

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Abbruch der Schwangerschaft zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Ehefrau des Angeklagten litt unter einer in periodischen Phasen von sechs bis acht Monaten auftretenden Depression. Der als ruhig, zurückhaltend, bedächtig und verschlossen geschilderte Angeklagte hatte sich mit der Zeit auf die Depressionsschübe seiner Frau eingestellt, indem er sie in Ruhe ließ. Als sich seine im 7. Monat schwangere Ehefrau während eines Urlaubs in den Niederlanden auf dem Höhepunkt einer neuerlichen Depression anschickte, den Ferienbungalow zu verlassen, wollte der Angeklagte dies in Sorge um sie auf jeden Fall verhindern. Es gelang ihm jedoch nicht, seine Ehefrau von ihrem Entschluß abzubringen. Im Verlaufe des anschließenden Handgemenges drückte der Angeklagte die sich heftig wehrende Frau gegen die Zimmerwand und würgte sie mit beiden Händen mehrere Minuten lang, bis sie verstarb. In den frühen Morgenstunden des folgenden Tages verbrachte er die Leiche in ein 60 km entferntes Waldstück und meldete seine Frau zwei Tage nach Rückkehr aus dem Urlaub als vermißt. Als die Leiche nach einem Monat noch immer nicht entdeckt worden war, vergrub er sie an Ort und Stelle, um ihre Entdeckung endgültig zu verhindern.

2. Die von zwei Sachverständigen beratene Schwurgerichtskammer hat nach Prüfung der nervenärztlichen und psychologischen Kriterien des Affekts eine die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende tiefgreifende Bewußtseinsstörung ebenso verneint wie die Anwendung eines minder schweren Falles des Totschlags. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und deshalb vom Revi-

sionsgericht hinzunehmen.

Die Strafzumessung im engeren Sinne begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die äußerst knapp gehaltenen Strafzumessungserwägungen (UA 42), die jeden Bezug zum unmittelbaren Tatgeschehen vermissen lassen, werden den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Zwar berufen sich die Urteilsgründe einleitend auf die bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Diese allgemeine Bezugnahme reicht hier jedoch nicht aus. Sie läßt zunächst besorgen, daß auch das im Rahmen der Erörterung des minder schweren Falles nach S$S 213 2. Alternative StGB gewürdigte, auf Spurenbeseitigung gerichtete Nachtatverhalten über den dort hergestellten Zusammenhang hinaus strafschärfend gewürdigt worden ist. Dies wäre unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die einfache Beseitigung von Tatspuren, selbst wenn der Täter sich dabei umsichtig verhält, bei der Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden. Eine besonders schimpfliche Behandlung der Leiche kann in den Umständen des nachträglichen Vergrabens nicht gesehen werden (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13 m.w.N.).

Darüber hinaus hätte die psychische Situation des Angeklagten, insbesondere das Ausgangsmotiv, Schaden von seiner Ehefrau und dem werdenden Kind abzuwenden, sowie das Scheitern seiner Bemühungen, seine Ehefrau gewaltlos zum Bleiben zu bewegen, als bestimmender Strafzumessungsgrund (S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) eingehend gewürdigt werden müssen. Daß die durch das Verhalten seiner Ehefrau ausgelöste "leicht affektive Aufladung" (UA 38, 40) nicht den Schweregrad erreicht hat, der nach § 21 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit begründet hätte, entbindet den Tatrichter nicht von der

Verpflichtung, diese im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung situationsgerecht zu bewerten und strafmildernd zu be rücksichtigen (BGH StV 1986, 198; 1992, 318; NStZ 1993, 33 34). Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.

Meyer-Goßner Richter am BGH Nehr Dr. Steindorf ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert.

Meyer-Goßner

Maatz Tepperwien