Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 01.09.1993 – 3 StR 412/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
1. September 1993 in der Strafsache
gegen
Georg Fritz H EB aus Bad SEP. seboren am ® EEE 15:5 in Su.
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgzerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Die Rüge der Verlesung von Kopien statt Originalen ist unzulässig. weil der Inhalt der entsprechenden Urkunden nicht in einer S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise mitgeteilt wird.
Die Rüge nach S 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet. Die Strafkammer hätte das Ablehnungsgesuch zwar nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Die Rüge greift jedoch nicht durch, weil das Ablehnungsgesuch in der Sache unbegründet war. Auch wenn die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Verlesbarkeit nach S 249 StPpo zu Unrecht angenommen hat, daß die Übereinstimmung Jer Kopien mit den Originalen im Freibeweisverfahren festgestellt wird (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 248; Schlüchter in SK-StPO S 249 Rdn. 36), so be-
gründet dieser Verfahrensirrtum nicht die Besorgnis der Befangenheit der erkennenden Richter. Denn wäre ihre Auffassung richtig, dann hätten den bei der Entscheidung über den Beweisamtrag mitwirkenden Schöffen auch die entsprechenden Aktenbes,tandteile bekanntgemacht werden dürfen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 30 GVG Rdn. 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosen des Rechtsmittels zu tragen.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach