Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 22.06.1994 – 3 StR 646/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 646/93

vom 22. Juni 1994

in der Strafsache gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Juni: 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge der Verletzung des gs 245 Abs. 2 StPO ist, soweit sie die beantragte Verlesung überreichter Fotokopien betrifft, schon deshalb unbegründet, weil § 245 Abs. 2 StPO voraussetzt, daß ein Beweisgegenstand in der Hauptverhandlung gebrauchsfähig vorgelegt wird (Herdegen in KK 3. Aufl. StPo 8 245 Ran. 12). Fotokopien von Urkunden sind zum Nachweis der Existenz und des Inhalts der Originalurkunde keine präsenten Beweismittel 1.8.4. gs 245 Abs. 2 Stpo, da die Übereinstimmung mit dem Original Voraussetzung ihrer Verwertbarkeit ist; diese ist im Strengbeweisverfahren festzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. September 1993 - 3 StR 412/93; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5, Aufi. s. 248; Mayr in KK 3. Aufl. StPo S 249 Rdn. 12; Schlüchter in SK - StPO S 249 Rdn. 36). -Auch die Schadensberechnung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bei den ab dem 3. Quartal 1985 in Übereinstimmung mit den Ersatzkassen zu verwendenden Radionuklidpauschalen

handelt es sich um Festbeträge zum Ausgleich tatsächlich entstandener Kosten (UA S. 22). Sie waren nicht auf eine Gewinnerzielung durch den Arzt gerichtet. Die vom Landgericht vorgenommene Berücksichtigung von Personalkosten bei der Berechnung des Aufschlags für Beschaffung und Aufbereitung der verwendeten Radionuklide ist nicht gerechtfertigt (vgl. Wezel/Liebold, Handkommentar zum BMÄ'7B,

5. Aufl. Abschnitt 0 IITA 2); sie beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

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