Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 18.08.1993 – 5 StR 480/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen
Fred Wilhelm R EB , geboren am 9. mp 19565 in ro,
wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1993 beschlossen:
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l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. April 1993 im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 8 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Dieser Maßregel-
ausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Sechstel ermäßigt. Ein Sechstel der ge-
richtlichen Auslagen und-der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren
fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung zu vier Jahren Freiheitsstrafe und gegen die Anordnung seiner Unter-
bringung in der Sicherungsverwahrung richtet. Das
Rechtsmittel hat hingegen mit der Sachrüge Erfolg, so-
weit es der weiteren Maßregel nach § 63 StGB gilt.
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Ein solcher Maßregelausspruch erfordert, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26 f.: BCHR StGB 5 63 Zustand 14). Dies aber belegen die insoweit widersprüchlichen Urteilsfeststellungen, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht eindeutig. Schon deshalb hat der Maßregelausspruch keinen Bestand.
Der Senat läßt ihn abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts entfallen und sieht insoweit von einer Aufhebung und Zurückverweisung ab. Es ist auszuschlie-Ben, daß ihn ein neuer Tatrichter in Anwendung des
§ 72 StGB neben der. Maßregel nach S 66 StGB erneut verhängen könnte. Der Angeklagte ist aus der Sicht des psychiatrischen Sachverständigen nicht behandlungsfähig. Das Landgericht ist dieser Beurteilung, ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre, gefolgt und hat daraus die Anordnung vorrangiger Vollstreckung der Sicherungsverwahrung abgeleitet. Daß nach etwa vollständiger Strafvollstreckung und Ablauf der Höchstfrist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß S 67 d Abs. 1 StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen noch
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Raum für die Vollstreckung einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel bleiben könnte, ist ungeachtet des Gewichts der Tat und der Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit hier zweifelsfrei zu verneinen.
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