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BGH Urteil vom 07.12.1982 – 1 StR 739/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 739/82 URTEIL

in der Strafsache

Alcis R EEE au: Sm, geboren am GEHE :: TER, zur Zeit einstweilen

untergebracht,

wegen versuchten Totschlags

ı, Strafsenat des Bundsesgerichtshofs hat in Ger

Sitzung vom 7. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Büundesgerichtshof

Herdegen, die Richter am Bundesgeri chtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Schikora,

Dr. Foth,

Dr. Granderast

alz beisitzende Richter,

Bundesanwalt Em

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für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

5 Angeklagten gegen das Urteil des Land-

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richts Konstanz vom 7. Juli 1932 sowie

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e sofortige Beschwerde der Anklagebehörde

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gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung

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es gsnannten Urteils werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten - N!yor allem" in den Fällen II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe - richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfoig.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig.

Einen Revisionsamtrag (8 344 Abs. 1 StPO) hat die Anklagebehörde nicht gestellt. Das Begehren der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus der Revisionsbegründung. Diese enthält nur Ausführungen zu den Feilen II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe; sie bemängelt, daß die Strafkammer jeweils Cie Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht als nachgewiesen erachtet hat. Abgesehen von dieser Beweisfrage liegen nach den Feststellungen in den Fällen II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe jedoch die gleichen Umstände vor, die .dem Tatrichter in den Fällen II. 1 und II. ?% der Urteilsgründe die Schuldfähigkeit des Angeklagten als möglicherweise ausgeschlossen erscheinen ließen. Zur Frage der Schuld-

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unfähigkeit des Angeklagten äußert sich die Revisionsbezründung nicht. Sie läßt infolgedessen offen, ob

die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Angeklagten (in allen Fällen oder nur in den Fällen II. 2 und II. 4) anstrebt oder ob sie lediglich beanstandet, daß die Unterbringung des Angeklagten nicht auch auf die Fälle II. 2 und II. 4 gestützt worden ist. also im Ergebnis nur die Einbeziehung dieser Fälle in die "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten!" (§ 63 Abs. 1 StGB) erreichen möchte.

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. {

Die gemäß § 63 Abs. 1 StGB getroffene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat der Tatrichter nicht sämtliche Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 StGB ausdrücklich erörtert. So fehlt schon die Klarstellung, daß der Angeklagte, dessen Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, die ihm nachgewiesenen rechtswidrigen Tater wenigstens im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging. Indes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte, der nach jahrzehntelangem Alkoholmißbrauch zu einem chronischen Alkoholiker mit hirnorganischen Schädigungen abgesunken ist (UA S. 4, 11, 14, 15), in den Fällen II. 1 und II. 3 bei Tatbegehung infolge übermäßigen, suchthaften Alkoholgenusses zumindest vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war. Diese Taten (Schlag mit dem

Woarım = am) ; “ann s - aryta Krug, Teustschlas) hat das Landgericht ohne Rechts-Sahta „ 2 + Y Sa 33 S fehler als symptomatisch dafür gewertet, daß Ger

Ayıı ressir 7 Ir ante? 3 Ion x . .: .. . Angeklagte nach krankheitsledingtem übermäßigen

Alkcholzenu? zu unberecherbarer Gewalttätigkeit gegen Personen neigt, von ihm infolge -seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit

gefährlich ist. Herdegen Ulsaner Schikora

Foth Granderath