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BGH Beschluss vom 17.08.1993 – 4 StR 393/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 4 StR 393/93

vom

17. August 1993

in der Strafsache

gegen

Klaus-Dieter H EEE aus Hal, dort geboren am

EEE 1952.

wegen Diebstahls u.a.

47

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 1993 gemäß S 349 Abs.

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-

II.

III.

teil des Landgerichts Halle vom 22. Februar

1993, auch soweit es den Angeklagten SEE

betrifft, dahin abgeändert, daß

die Angeklagten jeweils des Diebstahls in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat schuldig sind,

der Angeklagte HÄÜM zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der Angeklagte SEE zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt werden.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2 und 4 StPO beschlossen:

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den früheren Mitangeklagten s EEE. der seine Revision gegen das Urteil zurückgenommen hat, wurde wegen Diebstahls und Vortäuschens einer Straftat eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Der Angeklagte Heinz war Fahrer, der Mitangeklagte SCHE Beifahrer eines Gelätransporters, mit dem auf der sogenannten "Hettstedt-Tour" - einer im einzelnen genau festgelegten Fahrtstrecke - Gelder von der Bundesbankgeschäftsstelle in Halle zu der Kreissparkasse in Hettstedt und von dort nach Übernahme einer Stückelungsliste zu weiteren Zweigstellen gebracht wurden. Der Fahrer mußte sich regelmäßig über Funk bei der Geldtransportfirma rückmelden. Während einer derartigen Fahrt nahm der Angeklagte ) zusammen mit SEE das transportierte Gelä an sich, gab es an einen Mittäter weiter und täuschte, wie von vornherein abgesprochen, gegenüber der Polizei vor, der Gelätransport sei von unbekannten Tätern überfallen und ausgeraubt worden. Die Polizei leitete daraufhin Fahndungsmaßnahmen ein.

Der Schuldspruch läßt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls und Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/4-str-393-93#rd_4

Ob die Arbeitgeberin des Angeklagten - trotz der Entfernung - in der Lage war, über das transportierte Geld die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben, ist im wesentlichen Tatfrage (vgl. BGH GA 1979, 390). Daher bestehen hier gegen die Annahme eines Gewahrsams oder Mitgewahrsams der Transportfirma im Hinblick auf die genau festgelegte Fahrtroute und die ständige Funküberwachung keine rechtlichen Bedenken.

Jedoch hat die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis der vom Angeklagten begangenen Delikte rechtlich unzutreffend beurteilt. Entgegen der Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte beide Straftaten tateinheitlich (§ 52 StGB) begangen:

Die festgestellten Handlungsteile sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat anzusehen. Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st.Rspr.; BGHR StGB vor S 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 3, 4, 6). Diese Voraussetzungen sind nach den Urteilsgründen erfüllt, denn die Strafanzeige’ diente, wie von vornherein beabsichtigt, der Verdeckung des Diebstahls. Beide Delikte standen zudem in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, so daß die Annahme zweier Taten eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatgeschehens darstellen würde (vgl. BGH, Beschluß vom 30. November 1982 - 1 StR 553/82).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-17/4-str-393-93#rd_7

Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für das Vortäuschen einer Straftat festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten und damit der Gesanitstrafe.

Gemäß S 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf die Verurteilung des Mitangeklagten SCENE zu erstrecken. Die Rücknahme des Rechtsmittels steht der Nichteinlegung der Revision gleich (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 357 Rdn. 7). Die Änderung des Schuldspruchs hat auch hier den Wegfall der für das Vortäuschen einer Straftat verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zur Folge.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und

seinen Auslagen gemäß S 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Meyer-Goßner Nehm

Maatz Tolksdorf

Tepperwien