Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 06.08.1993 – 3 StR 277/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. August 1993 in der Strafsache

gegen

Abou TEE zus DEE. Senoren an @. ie

1966 in BB (Gambia),

wegen Bedrohung

HE

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1993 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 20. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Senat hat die Revision des Verurteilten auf den Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 24. Mai 1993, zu dem sich der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14. Juni 1993 geäußert hat, durch Beschluß vom 30. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete "Gegenvorstellung" bleibt ohne Erfolg, weil der Beschluß des Senats gesetzmäßig zustande gekommen ist.

Die im Rahmen der Gegenvorstellung erklärte Ablehnung derjenigen Richter des Senats, die den Verwerfungsbeschluß nach § 349 Abs. 2 StPO gefaßt haben, ist unzulässig. Nach S 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten nicht mehr zulässig. Diese Vorschrift ist auf Verfahren, in denen - wie hier geschehen - die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung ergeht, sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, daß eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlaß.der Abschlußentscheidung nicht mehr zulässig ist (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 1; Pfeiffer in KK-StPO, 2. Aufl. S 25 Rdn. 5; Rudolphi in SK-StPO 8 25 Rän. 17). Ob etwas anderes gilt, wenn das rechtliche Gehör nach S 33 a StPO nachzuholen ist (Rechtspr.Nachw. bei Klein-

knecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 25 Rdn. 10), braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Formlose Gegenvorstellungen gegen eine rechtskräftige Entscheidung lassen das bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wieder aufleben, und zwar auch nicht für die Entscheidung über die Gegenvorstellungen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86; VRS 80, 27). Sie können insbesondere nicht dazu führen, diejenigen Richter, die die Revision des Angeklagten verworfen haben, gerade wegen des Inhalts dieser ihrer Entscheidung nachträglich aus dem Verfahren auszuschließen.

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