Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 16.07.1993 – 3 StR 383/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 383/93
vom
16. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
Jürgen M GB zus Vu. ort geboren am mE BETH
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ceneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Re-
vision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte beanstandet zu Recht, daß die gesetzliche Frist, in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden muß, nicht eingehalten worden ist (5 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Landgericht hat an 10 Tagen verhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung am 16. Dezember 1992 erst am 17. Februar 1993 zu den Akten gebracht. Es hat damit den ihm nach § 275 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. StPO zustehenden Zeitraum zur Absetzung des Urteils nicht einge-
halten; das Urteil hätte spätestens nach sieben Wochen, also am 3. Februar 1993, zu den Akten gebracht werden müssen (Kleinknecht/Meyer StPO S 275 Rdn. 8; BGHSt 35, 259). Anhaltspunkte für einen unabwendbaren Umstand i.S.d. 8 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, liegen nicht vor. Ebensowenig ergeben sich schon allein angesichts der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist um zwei Wochen Anhaltspunkte dafür, daß der zuletzt unterschreibende Richter das Urteil bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist in die Akten eingelegt und diese durch entsprechende Ablage in seinem Dienstzimmer auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht hat (BGHSt 29, 43).
Der demnach vorliegende Verstoß gegen S 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zwingt als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß auf die weitere verfahrensrechtliche Beanstandung und die Rüge sachlichen Rechts eingegangen zu werden braucht.
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