Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.06.1993 – 1 StR 686/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 686/92 Nanaleraon vom

22. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Hans S U „u: HE. Sort geboren am GERD :>:>.

wegen Bestechung u.a.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/1-str-686-92#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zu_ B I 1 (der Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Schiller)

Gründe einer sachgerechten Strafverfolgung setzen den Bemühungen, den sachbearbeitenden Anklagevertreter aus der Hauptverhandlung in Großverfahren zu entfernen, enge Grenzen (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 = BGHR StPO S 24 Staatsanwalt 3 = NStZ 1989, 583). Im vorliegenden Fall sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung keinen Verfahrensfehler: Der als Zeuge vernommene Staatsanwalt hat das Schlußplädoyer nicht gehalten. Daß er bei Äußerungen in der Hauptverhandlung (Verzicht auf Zeugen, Fragen, Stellungnahmen zu

Beweisamträgen) seine eigene (künftige) Aussage (bereits) gewürdigt hätte, ist nicht dargetan. Im übrigen hat die Einlassung des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen mit der Zeugenaussage übereingestimmt.

Es ist eine allein vom Angeklagten zu vertretende prozeßtaktische Überlegung, wenn er sich in Anwesenheit eines bestimmten Staatsanwalts nicht zur Sache einlassen will.

zu B I 2

Das Urteil des Landgerichts kann nicht darauf beruhen, daß der als Zeuge vernommene Protokollführer entgegen S§ 22 Nr. 5, S 31 Abs. 1 StPO weiterhin als Protokollführer tätig war.

Andererseits entfällt dadurch die Beweiskraft des Protokolls. Das führt aber nur dazu, daß bei konkreter Behauptung eines Verfahrensverstoßes in tatsächlicher Hinsicht das Fehlen des Verstoßes nicht mit dem Protokoll bewiesen werden kann (vgl. Pfeiffer in KK 2. Aufl. S 31 Rdn. 6). Der Generalbundesanwalt hat sich bei seiner Gegenerklärung zur Revisionsbegründung in keinem Fall auf die Beweiskraft des Protokolls bezogen, um das Fehlen eines behaupteten Verfahrensverstoßes darzutun.

Zu II

Die Verlesung des rechtskräftigen Urteils gegen andere Beteiligte an den Bestechungsvorgängen hat seine Rechtsgrundlage in S 249 Abs. 1 Satz 2 StPO. Seine Berücksichtigung bei der Urteilsfindung (neben zahlreichen anderen Beweismitteln) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 31, 323, 331 £.).

Zu III 5

Die Revision greift ein Schreibversehen, nicht einen Verfahrensverstoß nach § 261 StPO auf, soweit sie beanstandet, das Landgericht habe sich zu einem Vorgang aus dem Jahre 1983 auf die Einlassung des Angeklagten vom "5.8.81" (statt "5.8.91") bezogen.

Zu III 6 (Erwiderung der Revision zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts)

Mit dem Beschluß vom 11. Oktober 1991 hat das Landgericht lediglich die behauptete Feststellung des Zeugen Schwarz zur Gründung des Bauwerks im November 1983 als erwiesen bezeichnet. Dazu steht die Urteilsfeststellung nicht im Widerspruch, die Beteiligten hätten über die Kosten der Baugründung im September 1983 gestritten. Mit dem Beschluß war auch kein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen,

A

a)

b)

daß das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten ausgehen werde, man habe im September 1983 über die Kosten nicht gestritten.

Zu III 8

Auf den Unterschied, es sei "erwiesen", daß der Vermerk über die Besprechung vom 4. September 1983 dem Angeklagten nicht zugegangen sei (so Beweisbeschluß vom 11. Oktober 1991) bzw. der Zugang des Vermerks beim Angeklagten sei "ungeklärt" (so die Urteilsfeststellungen), hat das Landgericht nichts zu Lasten des Angeklagten gestützt. Die Überzeugung des Landgerichts von der Absprache am 4. September 1983 gründet sich u.a. auf die Aussage des Zeugen Neßler und dessen bei ihm sichergestellten Vermerk; ob der bei der Besprechung anwesende Angeklagte eine Abschrift dieses Vermerks erhalten hatte, war für die Überzeugungsbildung unerheblich.

war der sichergestellte Vermerk unvollständig, was offen blieb, legte das dem Landgericht nicht die Verpflichtung auf, entlastende Umstände zu unterstellen, zumal der Zeuge Neßler zu dem Vermerk ausgesagt hatte.

A06

zu _ IV i

Auf der gegen S 261 StPO verstoßenden wörtlichen Wiedergabe eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Schreibens vom 9. September 1982 kann das Urteil nicht beruhen. Zwar wird die wörtliche Wiedergabe eines Schriftstücks in den Urteilsgründen in der Regel darauf hinweisen, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist. Schriftstücke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z.B. der Genauigkeit wegen, oder in überflüssiger Weise wörtlich wiedergegeben werden, sind nicht zum Zwecke des Beweises mitgeteilt (vgl. BGHSt 11, 159, 161 £.). So war es hier. Im Anschluß an die wörtliche Wiedergabe faßt das Landgericht den Inhalt des Schreibens dahin zusammen, der Makler Hogen habe hierdurch mitgeteilt - "so auch vom Angeklagten aufgefaßt" - er werde "auch künftig nach Kräften in dieser Sache antichambrieren". Auf diesen einfachen Vorgang, der durch Einlassung des Angeklagten oder Zeugenaussage nach Vorhalt des Schreibens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann und nicht bestritten war, hat sich das Landgericht gestützt - der Wortlaut des Schreibens hatte keine Bedeutung.

zur Revisionsbegründung des Verteidigers Prof. Dr. Wagner

1.

Auf fehlenden Willen zur Tatherrschaft kann sich nicht berufen, wer selber die Bestechungsleistung erbringt, um aus Dienstpflichtverletzungen eines Beamten Vorteile zu gewinnen. Mittäterschaft scheitert nicht daran, daß eine Unrechtsvereinbarung zwischen anderen Beteiligten bereits getroffen war, als der Angeklagte hinzutrat, selber Vorteile gewährte und die Vereinbarung für sich nutzte (vgl. Senatsurteil in dieser Sache vom

6. November 1990 - 1 StR 726/89).

Der Senat hatte in seiner ersten Entscheidung auf Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten die Strafe für den versuchten Betrug (auch) deshalb aufgehoben, weil nicht auszuschlie-Ben war, daß eine Verurteilung wegen weiterer dem Angeklagten angelasteter Tathandlungen die Strafe für den rechtskräftig abgeurteilten versuchten Betrug beeinflussen könnte. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von solchen, bei denen trotz niedrigerem Strafrahmen bei Revision des Angeklagten die gleiche Strafe verhängt wurde. Die Verhängung einer höheren Strafe ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat nicht die Tatsache der Täuschung im Rahmen des versuchten Betruges straf-

BAG

schärfend gewertet, sondern den Umstand, daß der

Angeklagte mehrere täuschende Handlungen begangen hatte.

Gribbohm Ulsamer Granderath

Brüning Beyer