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BGH Urteil vom 18.06.1993 – 4 StR 798/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

24, Februar 1994 in der Strafsache

gegen

Paolo C EEE - — EEE au: vi, geboren am EEE 1970 irn U (> .

Joaquin PM > : aus PEN, dort geboren am EEE ı> 3,

wegen zu 1, Körperverletzung mit Todesfolge zu 2. gefährlicher Körperverletzung

dd

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, Februar 1994, an der teilgenommen haben;

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Maatz Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr, Tepperwien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. 0] in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin Ey

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Juni 1993 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. hinsichtlich des Angeklagten CEB-SC in vollem Umfang,

2. hinsichtlich des Angeklagten PB D' AM im Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch u über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten je der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten CEEEEB-< EEE zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten PM Do’ AMEEB zu einer

Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrebt. Des weiteren ficht sie die Kosten- und Auslagenentscheidung an, Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des Angeklagten CEE- "WE Erfolg. Hinsichtlich des Angeklagten PM D' AM führt das Rechtsmittel lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet.

I.

1. In der Nacht vom 3. zum 4. Dezember 1992 traf der 35 Jahre alte Arbeiter Bernhard HEEM (das spätere Tatopfer) in Schloß NED sesen Mitternacht vor der Gaststätte "Lg" auf eine Personengruppe, zu der u.a. die beiden Angeklagten und Rinaldo LEE gehörten. Sie erkannten, dap FEB stark betrunken war (BAK um 4 Uhr: 2,26 %0). Hüls erkundigte sich, wo er noch etwas zu essen bekommen könne. Als er sich wieder entfernte, wurde er von CE ver£olst, der ihm gewaltsam das mitgeführte Bargeld, einen 10-DM-Schein, abnahm. LEE kehrte sodann zu der Gruppe zurück, gefolgt von HB, der offenbar sein Geld zurückerhalten wollte. Ihnen kam der Angeklagte CUEM-< EEE entgegen, der sich in dieser Situation entschloß, HMM "tätlich anzugreifen". Im Bereich der Schloßkreuzung sprang er ihn von hinten an und trat ihm in den Rücken. HB fiel nach vorn auf die Erde. CHE - EEE, der Jogging-Schuhe mit harter Sohle trug,

schlug und trat auf den am Boden liegenden HB ein. Nachdem es diesem gelungen war, wieder aufzustehen, brachte ihn der Angeklagte cn : GER erneut zu Fall, Auf der Fahrbahn trat und schlug er weiter auf ihn ein. Dabei führte er auch Fußtritte in Richtung des Kopfes des Geschädigten aus. Erst auf den Zuruf des LÜEW. er solle aufhören, die "Bullen" kämen, ließ er von HM ab. HE stand langsam auf und ging mit torkelnden Schritten weg.

Nachdem IE die Gruppe nach einem Streit verlassen hatte, "schlug CM EEE mit der Bemerkung 'mal gucken, wo der Mann hingegangen ist', vor, Bernhard HR zu folgen. Der Angeklagte wollte HB in Fortsetzung seiner ersten Gewaltanwendung weiter tätlich angreifen. Ohne daß darüber ausdrücklich gesprochen wurde, erkannte Po D' Ai das Vorhaben des Mitangeklagten. PÜEMD' ABMEEB hatte das Vorgeschehen beobachtet, billigte die Gewaltanwendung des Mitangeklagten und entschloß sich zur Teilnahme an dessen weiteren Gewaltanwendungen, indem auch er Hl tätlich angreifen wollte. CEEE-x EEE erkannte und billigte seinerseits, daß PEN D' ABB mit gemeinsamer weiterer Gewaltanwendung gegenüber HM einverstanden war" (UA 13). Beide Angeklagten verfolgten nunmehr den HE, den sie in ca. 150 m Entfernung in der NEE Kirchstraße erreichten. Sogleich schlug ihm der Angeklagte m <MEEEEN zweimal mit der Faust an die linke Kinnseite, "Unvermittelt" trat nunmehr der Angeklagte FÜE D' AU, der die Kampfsportart "Teakwan-do" beherrscht und Cowboy-Stiefel mit kräftigen Ledersohlen und halbhohen "Torero"-Absätzen trug, dem HMMM aus dem Stand mit dem Spann des rechten Fußes gegen den Kopf an das Kinn. HMM fiel rückwärts um und prallte möglicherweise

mit dem Kopf gegen ein Holzfaß, neben dem er reglos liegen blieb. Die von Passamten herbeigerufene Polizei führte den Zustand des HE auf seine Trunkenheit zurück und verbrachte ihn in eine Ausnüchterungszelle. Sie veranlaßte aber noch in derselben Nacht seine Verlegung in ein Krankenhaus, als sich sein Zustand verschlechterte. Trotz sofort eingeleiteter Notoperation verstarb der Geschädigte wenige Tage später. Todesursache war ein schweres Schädelhirntraumä, verbunden mit einer Fraktur des Schädeldaches und einer dadurch ausgelösten Hirnblutung.

2. Die sachverständig beratene Jugendkammer hat nicht festzustellen vermocht, bei welcher Gelegenheit HER den schädelbruch erlitten hat. Obwohl HER nach dem Fußtritt des Angeklagten mE AEER sofort zu Boden ging und liegen blieb, konnte das Landgericht nicht ausschließen, daß HB die schweren Schädelverletzungen mit beginnender Hirnblutung bereits bei den von dem Angeklagten can im ersten Tatabschnitt an der Schloßkreuzung allein geführten Angriffen davongetragen hat. Zugunsten jedes Angeklagten hat es deshalb unterstellt, daß die tödlichen Verletzungen durch den jeweils anderen Angeklagten herbeigeführt worden sind (UA 28). Mit der Erwägung, es könne nicht davon ausgegangen werden, "daß der Angeklagten Pa D' ABER Verletzungen, die möglicherweise zu dem Schädelbruch geführt haben, gebilligt hat und andererseits auch ce in Ger neEB-WER Kirchstraße nicht mit dem Fußtritt rechnete, der ebenfalls den Tod verursacht haben kann" (UA 31). hat sich die Jugendkammer gehindert gesehen, die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (S 226 StGB) zu verurteilen.

al

II. Verurteilung des Angeklagten Cardoso-Xavier

1, Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte CUEEEEER-< WERE könne nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung; sie läßt zudem besorgen, daß sich der Tatrichter von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen und dabei insbesondere die Reichweite der für das Tatgeschehen in der NEE Kirchstraße zu Recht angenommenen Mittäterschaft (SS 25 Abs. 2 StGB) verkannt hat (vgl. BGH NSt2Z 1982, 27).

Nach den Feststellungen erfolgte die Gewaltanwendung gegen Hüls im zweiten Tatabschnitt "im gegenseitigen Einverständnis" (UA 25) beider Angeklagten. Dem Angeklagten CB-GR-<EEEER war, als er sich entschloß, den Geschädigten His - nunmehr gemeinschaftlich mit dem Angeklagten PIE D' EB - weiter anzugreifen, bekannt, daß PM D' Au das Vorgeschehen an der Kreuzung beobachtet hatte und mithin wußte, daß er, CE MEN. den Geschädigten durch einen von hinten geführten Tritt mit seinem beschuhten Fuß zu Fall gebracht und auf den am Boden liegenden HE, und zwar auch gegen den Kopf, eingetreten hatte. Angesichts seines eigenen Vorgehens gegen HR erscheint es wenig wahrscheinlich, daß CHE - EEE Savon ausgegangen sein könnte, Fi D' Au werde den Geschädigten nicht ebenfalls treten; daß unter den Angeklagten aber auch nur stillschweigend abgemacht war, bei der weiteren, gemeinschaftlichen Verfolgung den Geschädigten nicht mehr mit Fußtritten anzugreifen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und liegt auch eher fern.

Haben aber beide Angeklagten einverständlich zusammengewirkt, so muß sich der Angeklagte CHR EEE auch den Fußtritt des Angeklagten PO D' AU zurechnen lassen, wenn dieser vom gemeinsamen Körperverletzungsvorsatz getragen war (BGH bei Holtz MDR 1986, 795). Daß der Angeklagte CHE -x< WER Sie für den Tod des HE ursächliche Verletzungshandlung - möglicherweise - nicht selbst vorgenommen hat, würde seiner Strafbarkeit nach S§ 226 StGB nicht entgegenstehen (BGH aa0). Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, auch derjenige Beteiligte bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt (BGH NStZ 1982, 27; 1984, 328, 329). Voraussetzung ist allerdings, daß die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 226 Rdn. 5; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 226 Ran. 10; jeweils m.w.N.).

Für die Anwendung des § 226 StGB ist nicht erforderlich, daß sich der Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten CHE x EEE Konkret darauf bezog, re D' AU werde den Geschädigten mit einem Fußtritt zu Boden strecken (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 5 STR 470/74). Es reicht vielmehr aus, wenn CHE -<@EEEEB ein vergleichbar gefährliches Vorgehen des PD‘ Au für möglich hielt und billigte. Daß keiner der Angeklagten den Tod des Opfers vorher” gesehen und in Kauf genommen hat, steht lediglich einer

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Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung entgegen, schließt aber eine Haftung des Angeklagten CR - «EEE nach s 226 StGB für ein vom gemeinsamen Willen beider getragenes Vorge-

hen des PM D' AU nicht aus.

2. Für das weitere Verfahren besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

a) Sofern der neue Tatrichter zur Anwendung des § 226 StGB gelangt, ist der Angeklagte - entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 1993 mitgeteilten Auffassung des Generalstaatsanwalts in Hamm - nicht "aufgrund Tatsachenalternativität wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung", sondern nur wegen einer Tat des § 226 StGB zu verurteilen. Dabei mag dahinstehen, ob die gemeinschaftlich begangene Mißhandlung des HAMM in der NEE Kirchstraße gegenüber dem vorangegangenen, von CB -x@m 1 allein geführten Angriff als selbständige Straftat zu werten ist: Bleibt ungeklärt, wann der Geschädigte die zu seinem Tode führenden Verletzungen erlitten hat, so könnte bei Annahme zweier selbständiger Straftaten nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" mit Sicherheit für beide Tatzeitpunkte jeweils nur die gefährliche Körperverletzung festgestellt werden. Das würde aber bedeuten, daß der tödliche Erfolg keiner der beiden Verletzungshandlungen zugeordnet werden könnte, obgleich sicher ist, daß durch eine der beiden Handlungen der Tod des HÄ herbeigeführt worden ist. Eine solche auf gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen beschränkte Verurteilung würde dem Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht werden. Das Gebot der Gerech-

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tigkeit verlangt, daß der von dem Angeklagten verursachte Tod des Opfers sich auch im Schuldspruch niederschlägt (vgl. BGHSt 35, 305, 307 £). Entsprechend den Grundsätzen, die der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 36, 262, 268 £ zu der Frage entwickelt hat, wie zu verurteilen ist, wenn feststeht, daß der Täter durch Sexualkontakte das Opfer mit dem HI-Virus infiziert hat, aber offenbleibt, durch welche konkrete von mehreren in Betracht kommenden, jeweils materiellrechtlich selbständigen Handlungen, kann deshalb hier nur eine Verurteilung wegen bereits im ersten O der erst im zweiten Tatabschnitt verwirklichter Körperverletzung mit Todesfolge erfolgen. Eine solche Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage erfaßt beide Zeitpunkte (BGHSt aao

S. 269).

b) Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer den Angeklagten wiederum lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilen und auf eine noch aussetzungsfähige Strafe erkennen, wird sie eingehender als in dem aufgehobenen Urteil, das im wesentlichen nur die günstige Sozialprognose nach S 56 Abs. 1 StGB erörtert hat, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen haben. Im übrigen kann hier auch Anlaß bestehen, den Ausschlußgrund des S 56 Abs. 3 StGB ausdrücklich zu erörtern.

III, Verurteilung des Angeklagten Perez D' Audia

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt zu dem den Angeklagten PO D' AU betreffenden Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung keinen diesen Angeklagten begünstigenden - oder, was gemäß S 301 StPO

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zu berücksichtigen ist, benachteiligenden - Rechtsfehler auf, Eine Haftung dieses Angeklagten für den Todeseintritt nach S 226 StGB scheidet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus.

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung, die todesursächliche Schädelfraktur könne sich der Geschädigte HWEB auch bereits im ersten Teil des Tatgeschehens bei den von dem Angeklagten CEEEM-x@EEEB verübten Mißhandlungen zugezogen haben, Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Mit ihrer Auffassung, HAB habe den Schädelbruch im Zusammenhang mit dem Teak-wan-do-Tritt durch den Angeklagten PER D' AUEER eriitten, unternimmt die Beschwerdeführerin den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Soweit sie darauf verweist, die Zeugen hätten Tritte des Angeklagten CD-R auf das Schädeldach des Geschädigten nicht geschildert, läßt sich hierfür den Urteilsgründen nichts entnehmen. Das Vorbringen ist deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Hat die Jugendkammer aber rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten PÜ D' ABM nicht ausschließen können, daß dem Geschädigten Hüls die zum Tode führenden Verletzungen schon bei der tätlichen Auseinandersetzung an der Schloßkreuzung zugefügt worden sind, an der der Angeklagte FEED‘ ZU nicht beteiligt war, so haftet dieser Angeklagte für den Todeserfolg auch nicht aufgrund sukzessiver Mittäterschaft. Daß PM D' ME die von ihm beobachtete vorangegangene Gewaltanwendung des Angeklagten CB -

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SC Dilligte und sich zur Teilnahme an dessen weiterer Gewaltanwendung entschloß (UA 13), führt nicht dazu, ihm die bereits durch CER-< EEE allein verwirklichten Tatumstände zuzurechnen. Eine solche Zurechnung wäre nur dann möglich, wenn der Angeklagte PM D' AU selbst einen für die "Todesfolge" ursächlichen Beitrag geleistet hätte. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil sein eigenes Handeln ohne Einfluß auf den späteren Tod des Geschädigten bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung an dem Verbrechen des

§ 226 StGB trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548, 549; vgl. auch BGHR StGB S 226 Kausall-

tät 1). So liegt es hier. Das Landgericht hat insoweit auch nicht festzustellen vermocht, daß der Tod bei HWEB durch die Folgen des von dem Angeklagten PR D' ZUR geführten Tritts beschleunigt herbeigeführt worden ist. Danach hat das Landgericht diesen Angeklagten zu Recht allein wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

2, Dagegen kann der den Angeklagten Pi D' Wr treffende Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 20. Juni 1991 - unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung - wegen versuchten Diebstahls u.a. zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Strafe ist teilweise verbüßt; ein Rest der Jugendstrafe ist bis zum 10. März 1994 zur Bewährung ausgesetzt. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Paderborn auf eine einheitli-

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che Jugendstrafe gem. § 31 Abs, 2 JGG erkannt werden mußte oder ob davon aus erzieherischen Gründen gem. § 31 Abs. 3 JGG abgesehen werden konnte, Das ist ausweislich der Urteilsgründe nicht geschehen. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, daß sich die Jugendkammer überhaupt bewußt war, daß unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Paderborn eine einheitliche Jugendstrafe verhängt werden konnte. Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu befinden (BGH NStZ 1985, 448).

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt bei dem Angeklagten A D' Eh auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.

IV. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an ein anderes Landgericht zurück.

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Die - nicht näher ausgeführte - sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist infolge der Zurückverweisung der Sache gegenstandslos,

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien