Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.06.1993 – 4 StR 244/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Steffen r HA aus ABM. seporen am 1968 in Ka.

Andreas RO EB aus ABM, seboren am 1972 in <@ED.

wegen Vergewaltigung u.a.

In)

e3

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 8. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Rückmann wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten | wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit den hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.

Die Rechtsmittel sind nur erfolgreich, soweit den Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. April 1993 zutreffend ausgeführt hat.

1. Seine Entscheidung, dem Angeklagten Rückmann keine Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren, begründet das Landgericht ausschließlich mit der Erwägung, "bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter (seien) jedenfalls in bezug auf die Tat keine besonderen Umstände (zu) erkennen, welche eine Aussetzung rechtfertigen würden". Welche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit einbezogen worden sind, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt.

Diese knappe, im wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung reicht hier nicht aus. Sie läßt insbesondere nicht erkennen, ob sich die Jugendkammer bewußt war, daß bei der erforderlichen Gesamtwürdigung eine scharfe Trennung zwischen den in der Tat und den in der Persönlichkeit des Täters liegenden besonderen Umständen regelmäßig nicht möglich ist (BGHSt 29, 370, 380; vgl. auch BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2). Umstände in der Person können den Charakter der Tat entscheidend prägen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 3). Hier war insbesondere zu berücksichtigen, daß die von den nicht vorbestraften, in geordneten sozialen Verhältnissen lebenden Angeklagten begangene gemeinschaftliche Tat in erster Linie auf deren erhebliche alkoholische Enthemmung zurückzuführen war. Auch wenn

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-11/4-str-244-93#rd_5

dieser Umstand die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung nicht zu rechtfertigen vermochte, so war er doch geeignet, das schwerwiegende Fehlverhalten des Angeklagten Rückmann im Hinblick auf eine Strafaussetzung zur Bewährung günstiger zu beurteilen.

2. Auch bei dem Angeklagten Rödiger fehlt es an einer umfassenden, nach den SS 21 Abs. 1, 2 JGG gebotenen Gesanmtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGHR JGG S 21 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2). Vielmehr stützt die Jugendkammer die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung, gegen die sie "in bezug auf Vorleben und Lebensverhältnisse" des Angeklagten keine Bedenken hat, lediglich auf dessen Verhalten nach der Tat. Einer günstigen Sozialprognose im Sinne des § 21 Abs. 1 JGG stehe entgegen, daß der Angeklagte "kaum Reue und mangelndes Unrechtbewußtsein" gezeigt habe.

Abgesehen davon, daß diese Erwägung allein der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerecht wird, ist sie auch rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Ihm durften daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und Schuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er anderenfalls seine Verteidigungsposition gefährdet hätte (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6; Umstände, besondere 12). Auch soweit der Angeklagte Einwände gegen die Richtigkeit der polizeilichen Protokolle über seine Beschuldigtenvernehmung vorgebracht hat, ist dies entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts für die von der Jugendkammer zu treffende Prognoseentscheidung nach § 21

Abs. 1 JGG nicht hinreichend aussagekräftig (vgl. BGHR StGB s 56 Abs. 1 Sozialprognose 4). Dieses Verhalten sollte nach der Vorstellung des Angeklagten ebenfalls dazu dienen, einer Bestrafung zu entgehen. Daß er mit seiner Behauptung, sein Geständnis sei ihm durch die Verhörspersonen "aufgenötigt" worden, er sei "nicht vernehmungsfähig gewesen und hätte infolgedessen die Formulierungen der Polizeibeamten akzeptiert, die so zu Protokoll genommen seien" (UA 9), über eine angemessene Verteidigung hinausgegangen wäre und eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung gezeigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der laienhaften Formulierung "aufgenötigt" vor dem Hintergrund des zu ihrer Erläuterung geschilderten angeblichen Verhaltens der Vernehmungsbeamten nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die Polizeibeamten wider besseres Wissen der Begehung von Straftaten bezichtigen wollte. Der der Entscheidung BGH NStZ 1988, 35 zugrunde liegende Sachverhalt ist dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar.

Salger Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien