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BGH Urteil vom 09.06.1993 – 3 StR 49/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Kann eine abgetrennte Strafsache den Gerichtsstand des Zusammenhangs begründet haben, so ist die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nur dann zulässig erhoben, wenn die Revisionsrechtfertigung die Abtrennung und die zuständigkeitsrelevanten Umstände der abgetrennten Strafsache mitteilt.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StPO SS 13, 338 Nr. 4, § 344 Abs. 2 Satz 2

Kann eine abgetrennte Strafsache den Gerichtsstand des Zusammenhangs begründet haben, so ist die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nur dann zulässig erhoben, wenn die Revisionsrechtfertigung die Abtrennung und die zuständigkeitsrelevanten Umstände der abgetrennten Strafsache mitteilt.

BGH, Urteil vom 9. Juni 1993 - 3 StR 49/93 - LG Krefeld

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

3 _StR 49/93

vom

9. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Peter Josef Heinrich w (EEE aus MD (Niederlande), dort geboren am (EEE

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Blauth, winkler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor (uEEREEp

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ES

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. November 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Krefeld ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (st. RSpr., z.B. BGHR StPO § 344 II 2 letztes Wort 1 und Urkunden 1). Das Revisionsvorbringen zur örtlichen Unzuständigkeit ist unvollständig.

Aus ihm ergibt sich, daß der Angeklagte den Einwand nach § 16 StPO rechtzeitig vor seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht und das Landgericht den Einwand nicht förmlich beschieden, "sondern lediglich ergebnislos erörtert" hat. Im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es hierzu (Bd. VI Bl. 1410 R d.A.): "Diese (örtliche und sachliche) Zuständigkeit wurde dargelegt und eingehend mit allen Prozeßbeteiligten erörtert." Die vom Landgericht für die örtliche Zuständigkeit angeführten Gründe werden weder im Protokoll noch in den Urteilsgründen noch in der Revisionsrechtfertigung mitgeteilt. Ob letzteres im Hinblick auf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geboten gewesen wäre, mag zweifelhaft sein, weil das Landgericht den Einwand nicht durch eine förmliche Entscheidung verworfen hat (vgl. hierzu Pfeiffer in KK-StPO, 2. Aufl. § 16 Rdn. 6; Dästner in AK-StPO S$S 16 Rdn. 3) und das Fehlen eines entsprechenden Beschlusses in der Revisionsrechtfertigung zutreffend gerügt wird.

Diese Frage kann allerdings offenbleiben. Denn die Rüge ist jedenfalls deswegen nach S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revision verschweigt, daß Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten neben den beiden abgeurteilten Fällen einen weiteren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit 200 kg Haschisch zur Last legen und daß das Verfahren wegen dieser Tat nach der Verkündung des angefochtenen Urteils abgetrennt worden ist (Bd. VI Bl. 1479 d.A.). In einem solchen Fall muß die Revisionsrechtfertigung die Abtrennung und die zuständigkeitsrelevanten Umstände der abgetrennten Strafsache mitteilen, wenn sonst nicht beurteilt werden kann, ob die abgetrennte Sache den Gerichtsstand des

zusammenhangs nach den SS 3, 13 StPO begründet hat. So liegt es hier. Von Amts wegen überprüft der Senat die örtliche Zuständigkeit des Tatrichters nicht (vgl. BGH GA 1980, 255).

Die Kenntnis und daher der Revisionsvortrag der die ausgeschiedene Tat betreffenden zuständigkeitsrelevanten Umstände sind deswegen erforderlich, weil nach S 13 StPO ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet ist, das auch nur für eine der dem Angeklagten zur Last gelegten, gemäß 5 3 StPO zusammenhängenden Straftaten örtlich zuständig ist; vorausgesetzt wird, daß es sich um Gerichte gleicher Ordnung handelt (BGHSt 37, 15, 17). Die Zuständigkeit, die durch die Verbindung der zusammenhängenden Strafsachen geschaffen worden ist, bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Grund der Verbindung nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegfällt (BGHSt 16, 391, 393). Bei der Prüfung des Zusammenhangs kommt es auf die tatsächliche Annahme an, die den Beschuldigungen bei Erhebung der Anklage und bei Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, und nicht auf die Feststellungen, die als Ergebnis des durchgeführten Hauptverfahrens getroffen worden sind (BGHSt 18, 238, 239). Lag demnach ein Tatort für die abgetrennte Straftat, die wegen der großen Menge des (gewerbsmäßig) transportierten Haschischs ebenso wie die abgeurteilten Fälle die landgerichtliche Zuständigkeit begründete, äuch im Landgerichtsbezirk Krefeld, so war dieses nach § 13 StPO zugleich für die Aburteilung der anderen beiden Straftaten örtlich zuständig. Eine Tatortzuständigkeit des Landgerichts Krefeld hinsichtlich der abgetrennten Strafsache kann der Senat nicht aufgrund des von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklagesatzes und des Eröffnungsbeschlusses ausschließen; denn bei dem Fiat-Croma-Pkw,

in dem der Angeklagte - nach dem die abgetrennte Straftat betreffenden wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen - den Transport der 200 kg Haschisch von Spanien nach den Niederlanden durchgeführt hat, handelt es sich ersichtlich um das Fahrzeug, das auf seine in BE, also im Landgerichtsbezirk Krefeld ansässige Firma SEE CmbH zugelassen war (vgl. UA S. 3, 4). Die Revision durfte daher die abgetrennte Strafsache nicht übergehen.

2. Die "Aufklärungsrügen" bezüglich des Falles BI der Urteilsgründe sind nach S 344 Abs. 2 Satz 2 StPo unzulässig, weil die Revision den Inhalt des die Beweisamträge ablehnenden Gerichtsbeschlusses vom 16. November 1992 (Bd. VI Bl. 1486 d.A.) nicht mitteilt.

3. Die Rüge, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung des Falles B II der Urteilsgründe wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden, bleibt ohne Erfolg; die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß eine wörtliche Protokollierung nach § 273 StPO abgelehnt worden ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - 3 StR 443/93; Engelhardt in KK-StPO,

2. Aufl. $S 273 Rdn. 35).

II. Sachrüge Die Nachprüfung des Urteils hat auch keinen sachlich-

rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Das deutsche Strafrecht ist auf die

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-09/3-str-49-93#rd_10

Auslandstaten schon deswegen anwendbar, weil der Angeklagte auch Deutscher ist (UA S. 4) und die Taten an den Tatorten mit Strafe bedroht sind (8 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Ruß Zschockelt Kutzer Blauth winkler