Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 21.04.1993 – 3 StR 115/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. April 1993 in der Strafsache
gegen
Peter Roland C EEE zus SCHNEE. seboren U BEE |
wegen schwerer räuberischer Epressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. April 1993 gemäß S 346 Abs. 2 Satz 1, 8 46 Abs, 1 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 17. September 1992 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Die Revisionseinlegungsschrift des Angeklagten vom 23. September 1992 ist erst am 28. September 1992 bei Gericht eingegangen und damit nicht innerhalb der am 24. September 1992 ablaufenden Frist des § 341 Abs. 1 StPO. Der seine Revision als unzulässig verwerfende Beschluß des Bezirksgerichts Leipzig vom 9. Oktober 1992 ist deshalb zu Recht ergangen.
Der Antrag des Angeklagten vom 18. Oktober 1992 ist auch unbegründet, soweit er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält.
Der Angeklagte, der sich zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt LEBE befand, hat die Revisionseinlegungsfrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt. Er verfaßte am 23. September
1992 ein Revisionsschreiben, das er erst am 24. September 1992 in den Geschäftsgang der Justizvollzugsanstalt gab. Seine Behauptung, er habe seine Rechtsmittelschrift noch am Morgen des 23. September 1992 zur Post der Justizvollzugsanstalt gegeben, ist durch die Stellungnahme der Anstalt und eine zu den Akten gereichte Fotokopie der Postregistratur widerlegt. Danach hat der Angeklagte sein Schreiben vom
23. September 1992 erst am 24. September 1992 in der Justizvollzugsanstalt abgegeben, das daraufhin - wie üblich - in der Besuchsabteilung geprüft und registriert und am folgenden Tag vom Gerichtskurier abgeholt wurde. Ein in Untersuchungshaft befindlicher Antragsteller muß jedoch die gewöhnliche Postlaufzeit von einem Tag zwischen Abgabe an die Justizvollzugsanstalt und Eingang bei Gericht in Rechnung stellen, so daß er schuldhaft handelt, wenn er seine Rechtsmittelschrift erst am letzten Tag der Frist der Justizvollzugsanstalt zur Weiterleitung übergibt (vgl. BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 4).
Ruß zZschockelt Rissing-van-Saan Blauth Miebach