Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 14.09.1993 – 5 StR 567/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 567/93 MEZ
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 14. September 1993 in der Strafsache
gegen
Erhard GER aus KiREp Ve. geboren am. mm 1955 in Scham,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1993 beschlossen:
Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom
27. Mai 1993 in den vorigen Stand wiedereinge-
setzt.
Der Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom 2. Juli 1993 ist damit gegenstandslos.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt
mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.
Gründe§
Der Antrag des Angeklagten vom 22. Juli 1993 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach 8 346 Abs. 2 StPO ist als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegen, da der Angeklagte darin darlegt, daß ihn für den verspäteten Eingang der Revisionsschrift beim Bezirksgericht kein Verschulden trifft. Sein Vortrag, er habe das Schreiben wegen der Pfingstfeiertage nicht vor dem 1. Juni 1993 aus der Justizvollzugsanstalt Königs Wusterhausen absenden können, ist nach der Lebenserfahrung glaubhaft, zumal der Poststempel auf dem Briefumschlag belegt, daß das Schreiben spätestens am 2. Juni 1993 den Bereich
der Anstalt verlassen hatte.
#65
Im übrigen wäre die Fristversäumung auch dann unverschuldet, wenn der Angeklagte das Schreiben - wie jedenfalls belegt - erst am 2. Juni 1993 in den Postlauf gegeben hätte. Mit einer längeren Postlaufzeit als einem Tag brauchte er nicht zu rechnen (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 4; BGH Beschluß vom 21. April 1993 = 3 StR 115/93 -). Bei Eingang am 3. Juni 1993 wäre die wochenfrist des 8 341 Abs. 1 StPO gewahrt gewesen.
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