Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 20.04.1993 – 5 StR 137/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. April 1993 in der Strafsache gegen

Grit A OB aus >, dort geboren am 9. mE» 1970,

wegen Totschlags

AH

A

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

ah

I.

Die jetzt 22jährige Angeklagte bekam Ende 1989 ihr erstes Kind. Der mit ihr befreundete Vater des Kindes verließ sie, als er von der Schwangerschaft erfuhr. Sie lebte mit dem Sohn Sebastian kurze Zeit weiter bei ihren Eltern und zog 1990 mit ihm in eine eigene Wohnung. Seit 1991 lebt sie dort mit einem anderen Mann zusammen. Am 3. Januar 1992 wurde der gemeinsame Sohn Alex geboren. Die Angeklagte bemerkte die Schwangerschaft erst im sechsten oder siebenten Monat. Aus Angst, erneut verlassen zu werden und mit zwei Kindern überfordert zu sein, wollte sie das Kind sofort nach der Geburt zur Adoption weggeben. Auf Betreiben ihres Partners entschied sie sich aber anders. Nach der Geburt des Kindes fühlte sie sich ihren Aufgaben zunehmend nicht mehr gewachsen und vermißte die erwartete Zuwendung ihres Partners. Am 21. April 1992 fuhr sie abends mit den beiden Kindern von einem Besuch mit der Stra-Benbahn nach Hause zurück. In ihrem Gefühl, überfordert und vernachlässigt zu sein, beschloß sie, sich von dem Sohn Alex zu trennen. Sie überlegte, ihn im Kinderwagen vor einer Kaufhalle stehen zu lassen oder zur Adoption wegzugeben. Nach einer sie zusätzlich verstimmenden tätlichen Auseinandersetzung in der Straßenbahn mit einem anderen Fahrgast, der sie sexuell belästigt hatte, entschloß sie sich nach dem Aussteigen, ihren Sohn Alex zu töten. Sie begab sich mit dem im Kinderwagen liegenden Säugling und ihrem Sohn Sebastian in eine nahegelegene Grünanlage, schob den Kinderwagen an eine steile Böschung des Flüßchens WER, kippte den Kinderwagen dort um und entfernte sich mit ihrem Sohn Sebastian. Der Säugling rollte die Böschung hinunter, fiel ins

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/5-str-137-93#rd_3

Wasser und ertrank. Unmittelbar anschließend spiegelte die Angeklagte ihrer Familie, sodann auch den Ermittlungsbehörden und der Öffentlichkeit eine Entführung

des Kindes vor.

II.

Das Landgericht hat - sachverständig beraten - bei der Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung festgestellt. Die Angeklagte ist bei durchschnittlicher Intelligenz und organischer Gesundheit in ihrer Persönlichkeit und psychischen Verfassung unausgereift, depressiv verstimmt und vom Gefühl bestimmt, überfordert zu sein. Zur Konfliktbewältigung ist sie kaum in der Lage. Ihr unangenehmen Situationen hält sie nur kurze Zeit stand. Das Landgericht bewertet diese Störungen und Auffälligkeiten jedoch entgegen der Stellungnahme des Sachverständigen aufgrund eigener Würdigung nicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von SS 20,

21 StGB; in seinen weiteren Erwägungen verneint es die Erheblichkeit einer Einschränkung des Hemmungsvermögens. Das Landgericht setzt sich mit den vom Sachverständigen herangezogenen Umständen - unreife Persönlichkeit, Überforderungssyndrom, seelische Konfliktlage wegen erneuter Schwangerschaft, mangelnde Erklärbarkeit der Tat - jeweils einzeln auseinander, relativiert jeweils isoliert deren Bedeutung mit eigener Wertung und kommt ohne weitere Abwägung zu dem Ergebnis, auch das Zusammenwirken aller Faktoren "unter angemessener Berücksichtigung" der im übrigen vorliegenden psychologischen Testergebnisse, die für sich gesehen ebenfalls nicht aussagekräftig seien, führe daher nicht zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/5-str-137-93#rd_6

Die vom Landgericht dabei vorgenommene Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen und die eigene Würdigung der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Bedenklich ist schon, daß das Landgericht nicht deutlich zwischen dem Schweregrad der seelischen Störung als Voraussetzung der SS 20, 21 StGB und der Frage unterscheidet, ob als Folge dieser Störung das Steuerungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich vermindert

ist.

Weitere Bedenken erweckt die Wertung des Landgerichts, wonach das Überforderungsgefühl der Angeklagten und ihre Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Belastung durch die erneute Schwangerschaft wesentlich auch unter Berufung auf mangelnde objektive Begründetheit dieser Probleme geringer bewertet werden.

Schließlich ist zu beanstanden, daß die Ausführungen des Landgerichts die gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Tat vermissen lassen (vgl. BGHSt 34, 22; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24). Denn die einzelnen Aspekte der hier mit sachverständiger Hilfe festgestellten Persönlichkeitsstörung, mögen sie auch für sich gesehen nicht den in SS 20, 21 StGB vorausgesetzten Schweregrad erreichen, können in ihrem zusammenwirken vor dem Hintergrund des in die Tat mündenden und ihr unmittelbar nachfolgenden Geschehensablaufs durchaus zu einer krisenhaft zugespitzten, von Hilf- und Ausweglosigkeit geprägten Situation und zu einer aktuellen psychischen Verfassung geführt haben, die die Merkmale einer schweren seelischen Störung im

H

Sinne von SS 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt erfüllt. Diese Möglichkeit hat das Landgericht nicht in Betracht gezogen, weil es eine zusammenfassende würdigung aller Umstände bei seiner eigenen Bewertung ersichtlich nicht vorgenommen hat. Soweit ihm hierzu möglicherweise die erforderliche Sachkunde gefehlt hat, hätte es sich weiterer sachverständiger Hilfe bedienen müssen, wenn es vom Ergebnis des Gutachtens des gehörten Sachverständi-

gen abweichen wollte.

Der Fehler führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen.

Laufhütte Harms Schäfer Basdorf Nack