Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 07.04.1993 – 2 StR 130/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

7. April 1993

in der Strafsache

gegen

Fahrri B EEE aus DEEEEEEB. seboren am m. EB 1964 in Ko (TERM), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1993 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. November 1992 - mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln - mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Förderung der Prostitution und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

*

I.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat überwiegend Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen (ausbeuterischer) Zuhälterei (s 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Falle der Zeugin El AB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Er wird von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das die wirtschaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechtert. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche Verschlechterung eingetreten ist, setzt grunäsätzlich Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostitujierten voraus (BGHR StGB 5 181 a Abs. I.Nr. 1 Ausbeuten 1 m.w.N.). Hinreichende Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. In den Urteilsgründen wird, was die Zeugin El AUMEERB anbelangt, lediglich mitgeteilt, der Angeklagte habe von ihrem Dirnenlohn aus der zweiwöchigen Prostituiertentätigkeit im Saunaclub "Do@ii® vB" etwa 1.000 DM kassiert (UA S. 10). Das genügt nicht, zumal es schon an der Angabe fehlt, welche Einkünfte die Zeugin während des bezeichneten Zeitraums insgesamt als Prostituierte erzielt hat. Es wird Aufgabe der neu entscheidenden Strafkammer sein, die zur Beurteilung dieser Frage notwendigen Feststellungen zu treffen.

2. Auch die Verurteilung wegen derjenigen Delikte, die dem Angeklagten im Falle der Zeugin MED zum Vorwurf gemacht werden, unterliegt der Aufhebung.

a) Der Schuldspruch wegen Nötigung (§ 240 StGB) entbehrt einer zureichenden Grundlage in den getroffenen Feststellungen. In den Urteilsgründen heißt es dazu lediglich, der Angeklagte habe der Zeugin für den Fall, daß sie nicht

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-07/2-str-130-93#rd_4

"spure", Schläge angedroht und ihr bedeutet, "er könne auch andere Saiten aufziehen" (UA S. 9). Das reicht nicht aus. Denn daraus wird nicht deutlich, zu welchem konkreten Verhalten der Angeklagte die Zeugin auf diese Weise bestimmen wollte und ob er dies Ziel dann auch erreicht hat. Hierzu hätten nähere Feststellungen getroffen werden müssen, insbesondere auch dazu, wodurch die Zeugin dem Angeklagten nach seiner Ansicht Anlaß zu derartigen Drohungen gegeben hatte.

b) Der Schuldspruch wegen (ausbeuterischer) Zuhälterei (Ss 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und tateinheitlicher Förderung der Prostitution (S 180 a Abs. 4 StGB) im Falle der Zeugin Me wird von den Feststellungen zwar getragen und ist für sich betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann er nicht aufrechterhalten bleiben. Dies verbietet sich zum einen deshalb, weil die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung keinen Bestand hat. Zum anderen liegt noch ein weiterer Hinderungsgrund vor. Wenn - worüber die neu entscheidende Strafkammer zu befinden haben wird - der Angeklagte sich auch im Falle der Zeugin El AU der (ausbeuterischen) Zuhälterei schuldig gemacht hat, so käme je nach den dann getroffenen Feststellungen die Möglichkeit in Betracht, daß die Delikte der Zuhälterei, die der Angeklagte gegenüber beiden Frauen begangen hat, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGHR StGB $S 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; Dreher/ Tröndle, StGB 46. Aufl. S 181 a Rän. 16 a.E.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 181 a Rdn. 26).

Der Tenor des angefochtenen Urteils gibt im übrigen Anlaß zu der Bemerkung, daß die Delikte mit der Bezeichnung des Gesetzes (Zuhälterei bei § 181 a StGB, Förderung der Prostitution bei § 180 a StGB) aufzuführen sind (S 260 Abs. 5 Satz 1 StPO).

II.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2 StPo), soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Abgabe von Betäubungsmitteln richtet. Deshalb bleibt dieser Schuldspruch mitsamt dem zugehörigen Strafausspruch (Freiheitsstrafe von zwei Monaten) bestehen. Das gilt auch für die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Urteilsgründe I, UA S. 4-6).

Jähnke Maier Theune Niemöller Detter