Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.03.1993 – 4 StR 100/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. März 1993 in der Strafsache
gegen
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wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
IL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 1993 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 1992 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat die Aussagen des Angeklagten in Gem gegen seinen Landsmann ME serichteten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Witten in erster Instanz und dem Landgericht Bochum in der Berufungsinstanz - rechtsfehlerfrei - als rechtlich selbständige, zueinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehende Taten gewertet. Gleichwohl hat es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Falschaussage des Angeklagten im Berufungsverfahren die Voraussetzungen des § 157 StGB vorlagen. Dies begegnet rechtlichen Bedenken.
Hätte der Angeklagte, der im amtsgerichtlichen Verfahren wahrheitswidrig ausgesagt hatte, dem MÜHE kein Falschgeld überlassen zu haben, diese Aussage in der Berufungsinstanz richtiggestellt, so hätte er sich der in erster Instanz begangenen uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, mithin einer Straftat, bezichtigen müssen, von der ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht kam. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, daß er bei seiner falschen Aussage vor dem Landgericht auch das Ziel der Selbstbegünstigung verfolgte. Daß die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder der Hauptbeweggrund für die falsche Aussage war, setzt S 157 StGB nicht voraus (BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.). Ebensowenig wird die durch § 157 StGB eröffnete Strafmilderungsmöglichkeit dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in der ersten Instanz schuldhaft herbeigeführt hat (h.M.; vgl. BGHSt 7, 332; 8, 301, 318 f; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl.
5 157 Rän. 11; Rudolphi in SK/StGB 5 157 Rdn. 14).
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer eine Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten mit der daraus folgenden Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach S 49 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen hat. Dies stellt einen Rechtsmangel dar. Auf diesem kann die für die Falschaussage im Berufungsverfahren verhängte Strafe, die das Landgericht mit acht Monaten Freiheitsstrafe doppelt so hoch angesetzt hat wie die Strafe für die Falschaussage vor dem Amtsgericht, beruhen.
2. Ferner hält auch die von der Strafkammer zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, dieser habe "keine Einsicht in das Unrecht seines Tuns gezeigt", rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklägte hat eine Falschaussage vor dem Berufungsgericht bestritten. Sein von der Strafkammer beanstandetes Verhalten war daher notwendige Folge seines zulässigen Verteidigungsvorgehens, das keinen Hinweis auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit oder Gefährlichkeit des Angeklagten erkennen läßt; es darf deshalb auch nicht strafschärfend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4).
3. Die für die Falschaussage vor dem Berufungsgericht verhängte Einzelstrafe muß daher neu zugemessen werden.
Das Landgericht hat wiederholt betont, daß beide Taten sich in den Gesamtkomplex des damaligen gesetzwidrigen Verhaltens des Angeklagten einfügen. Der Senat vermag daher nicht sicher auszuschließen, daß die rechtsfehlerhaft bemessene Einzelstrafe die Höhe der für die Falschaussage vor dem Amtsgericht verhängten Einzelstrafe beeinflußt hat. Auch
diese Einzelstrafe ist daher - ebenso wie die Gesamtstrafe - aufzuheben,
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