Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.03.1993 – 3 StR 1/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR_ 1/93
vom
23. März 1993 in der Strafsache
gegen
Franz-Heinz H HH aus CB, dort geboren
wegen Untreue u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. März 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Untreue in Tateinheit mit (fortgesetzter) Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.
1. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Im Jahre 1983 entschloß sich der Angeklagte zunächst unter Ausnutzung seiner Stellung als Leiter zweier kleiner Filialen einer Sparkasse sich künftig zur Finanzierung seines - gemessen an seinen Einkünften - überhöhten Lebens-
Fa
An
standards eine zusätzliche Einnahmequelle zu schaffen, indem er von einigen von ihm verwalteten Spar- und Girokonten eigenmächtig Geld abhob. Er ging dabei stets so vor, daß er im Zusammenhang mit Barabhebungen von ausgewählten Kunden entweder
eine nachträgliche Erhöhung des Betrages auf dem Barauszahlungsbeleg selbst vornahn,
oder
einen vollständig neuen Barauszahlungsbeleg mit einem höheren Betrag herstellte und darauf die Unterschrift des Kunden nachahmte,
oder
einen zusätzlichen Barauszahlungsbeleg über den gleichen Betrag fertigte und diesen mit seiner eigenen Unterschrift versah.
Die von ihm manipulierten Belege verbuchte er auf den Jeweiligen Kundenkonten und entnahm die überschießenden Beträge aus der Kasse der Sparkasse, In der gleichen Weise verfuhr er auch, als er ab Ende Februar 1989 als Kassierer in eine größere Filiale der Sparkasse wechselte. Insgesamt brachte er bis zur Entdeckung seiner Taten und der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses am 7. Mai 1990 in mindestens 325 Einzelfällen von neun Giro- und zwei Sparkonten neun verschiedener Kunden 152.741,89 DM an sich, nämlich 1983 100 DM, 1984 10.135,89 DM, 1985 28.350 DM, 1986 18.900 DM,
1987 29.500 DM, 1988 28.086 DM, 1989 26.470 DM und 1990 11.200 DM. Die Einzelakte teilt das Urteil weder nach Zeit oder Umständen der Tatbegehung noch nach Umfang des jeweiligen Schadens mit.
2. Der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz ist nicht dargetan.
Ein solcher liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn sich der Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst wenn sich die Taten gegen die gleichen Rechtsgutträger richten und der Erschließung einer Einnahmequelle dienen. Der Tatentschluß muß vielmehr neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten umfassen (BGH, Beschluß vom 28. August 1992 - 3 StR 359/92; BGHR StGB vor Ss 1, fH, Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22; BGHSt 36, 105, 110 m.w.N.).
Derartige Vorstellungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Es beschränkt sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die Bemerkung, der Angeklagte habe aufgrund eines einmal gefaßten einheitlichen Entschlusses gehandelt, sich dauerhaft durch die Manipulation der Kundenkonten eine zusätzliche laufende Einnahme zu verschaffen. Das genügt nicht. Insbesondere bei einer über viele Jahre sich erstreckenden Handlungskette liegt es nicht nahe, daß sich der Täter zu ihrem Beginn konkrete Vorstellungen über Ablauf, Dauer und Umfang der zu verübenden Einzelakte zu bilden vermag und daß dies feststellbar ist (BGHR StGB vor
s 1, fH, Gesamtvorsatz 19, 21; BGH, Beschluß vom 28. August 1992 - 3 StR 359/92). Dies drängt sich auch deshalb auf, weil der Angeklagte seine Manipulationen stets mit Barauszahlungsvorgängen verknüpfte, die weder nach Anzahl noch nach ihrem jeweiligen Umfang für ihn vorhersehbar waren, so daß Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten über den Gesamterfolg kaum - und zwar weder bezüglich eines einzelnen noch bezüglich aller Kunden - zu treffen sein dürf-
ten.
Durch die - möglicherweise unzutreffende - Annahme einer fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte beschwert sein. Sofern sein Verhalten als eine Reihe selbständiger Taten zu beurteilen ist, wäre ein Teil von ihnen verjährt und könnte nicht mehr geahndet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 28. August 1992 - 3 StR 359/92; BGHR StGB vor § 1 fH, Gesamtvorsatz 21). Die erste verjährungsunterbrechende Handlung war die Anordnung der verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten durch die zuständige Staatsanwaltschaft am 29. August 1990 ($S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB; vgl. Bl. 15 Rücks. d.A.), so daß alle vor dem 29, August 1985 liegenden Taten verjährt wären (S 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 i.V.m. § 266 Abs. 1, § 267 Abs. 1 StGB).
Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat, daß es grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, bei einer Vielzahl aufgrund eines Fortsetzungsvorsatzes gleichartig begangener Taten die Strafzumessungserwägungen für die Einzelstrafen im Urteil lediglich zusammenfassend darzustellen (vgl. BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 42 a.E.).
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