Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 28.08.1992 – 3 StR 359/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚Do
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 359/92
vom
28. August 1992
in der Strafsache
gegen
Heinz M ED cu: Dem Au <eboren am GES ::. EEE.
wegen Untreue u.a.
O6
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 1992 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagen wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen faßte der als Justizbeamter für Zeugenentschädigungen zuständige Angeklagte den Entschluß, sich zur Aufbesserung seiner finanziell beengten Lage Gelder aus der Staatskasse durch fingierte Zeugengebühren zu verschaffen, und führte dies fortlaufend durch, bis er entdeckt wurde (UA S. 14). Hierzu veranlaßte er im Zeitraum vom 27. Dezember 1985 bis zum 26. März 1991
in 215 Einzelfällen die Auszahlung von Zeugenentschädigungen auf Grund von gefälschten oder verfälschten Kassenanweisungen an sich oder Mittelsleute.,
Damit ist der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst wenn sich die Taten jeweils gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und der Erschließung einer Einnahmequelle dienen. Hinzu kommen muß, daß der Tatentschluß konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu verübenden Straftaten mitumfaßt (BGHR StGB vor $S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22; BGHSt 36, 105, 110 m.w.N.). Derartige Vorstellungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies dürfte bei einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Handlungsreihe schon aus tatsächlichen Gründen kaum möglich sein (BGHR StGB vor $S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 19).
Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein. Sollten seine Handlungen als selbständige Taten zu werten sein, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung waren die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 28. Mai 1991, so daß alle vor dem 28. Mai 1986 liegenden Taten verjährt wären (S 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4in Verbindung mit SS 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 348 Abs. 1 StGB).
Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerhaft. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Bemessung der Strafe die beamtenrechtlichen Konsequenzen der Verurteilung zu einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe bedacht hat. Es ist deshalb zu besorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist (BGHR StGB S 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2 m.w.N.).
Ruß Kutzer Blauth
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert. Ruß winkler