Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 22.03.1993 – 5 StR 120/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5S_StR 120/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. März 1993 in der Strafsache gegen
Holm F ER aus zo,
geboren am EN >59 in scruuummmng.
wegen sexueller Nötigung u.a.
SL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1993 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt und ihn unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen von vier und drei Monaten aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des S 349
Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch, die deshalb verhängte Strafe und den Gesamtstrafausspruch betrifft. Hingegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.
Die Begründung für die Nichtanwendung des 5 56
Abs. 2 StGB ist unzulänglich. Durchgreifend bedenklich ist schon die gänzlich fehlende Auseinandersetzung mit der Prognose im Sinne des S 56 Abs. 1 StGB (vgl. BGH NStZ 1987, 21; StV 1991, 20; 1992, 156; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 1990 Rdn. 629). Die auch sonst nicht näher begründete Verneinung der Voraussetzungen des 8 56 Abs. 2 StGB versteht sich insbesondere auch nicht etwa allein wegen der Ablehnung eines minder schweren Falles der sexuellen Nötigung von selbst (vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 9).
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