Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 23.02.1994 – 2 StR 623/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

L#

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Februar 1994

in der Strafsache

Lj

gegen

Günter Paul B EEE „aus MUB, geboren am WW. EEE 1951 in Or EEE,

wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 23. Februar 1994 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 1993 aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch, die Bemessung der Einzelstrafen und diejenige der Gesamtfreiheitsstrafe richtet (s 349 Abs. 2 StPO). Es hat jedoch Erfolg, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß ihm Strafaussetzung zur Be-

2#

währung versagt worden ist. Das Landgericht hat diese Entscheidung damit begründet, daß sich auch unter Beachtung sämtlicher Strafmilderungsgründe, insbesondere der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten, keine besonderen Umstände ergäben, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten (5 56 Abs. 2 StGB). Diese Begründung genügt hier nicht den zu stellenden Anforderungen. Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (8 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden kann. Wäre das zu bejahen, so müßte dies auch bei der Entscheidung der Frage des Vorliegens oder Fehlens besonderer Umstände Berücksichtigung finden (vgl. BGH NStZ 1987, 21; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, BGH, Urt. v. 20. November 1992 - 2 StR 392/92 sowie Beschl. v. 22. März 1993 - 5 StR 120/93).

Auf diesem Rechtsfehler kann die Entscheidung beruhen. Wäre - was in Betracht kam - dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt worden, dann hätte dies angesichts der Zahl und des Gewichts der für den Angeklagten sprechenden und vom Landgericht selbst hervorgehobenen Milderungs-

4

gründe den Ausschlag zugunsten der Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB geben können.

VRiBGH Dr. Jähnke ist Maier Theune wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Maier

Niemöller Gollwitzer