Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 03.03.1993 – 3 StR 618/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. März 1993 in der Strafsache
gegen
Arnold Patrik IB aus SEE. geboren am ER U)
wegen Vergewaltigung u.ä.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, Zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 3. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. August 1992, soweit es den Angeklagten JB betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-
kammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung ZU einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge zum Schuldspruch ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er” geben hat (s 349 Abs. 2 Stpo). Sie hat Erfolg, soweit sie den Rechtsfolgenausspruch angreift.
Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen im Sinne des S 17 Abs. 2 JGG mit folgenden Erwägungen begründet:
"Obwohl dieser Angeklagte jugendgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, zeigen die Taten eine solche innere Verwahrlosung und damit schädliche Neigungen, daß Jugendstrafe unerläßlich ist" (UA S. 19).
Die Revision rügt mit Recht, daß die schädlichen Neigungen nur unzureichend begründet sind. Schädliche Neigungen eines Heranwachsenden können sich zwar schon in seiner ersten Straftat zeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (BGHSt 16, 261; BGH NStZ 1988, 498, 499; BGHR JGG S 17 II schädliche Neigungen 5). Dazu hat die Jugendkammer keine Feststellungen getroffen.
Das Urteil läßt auch Ausführungen dazu vermisssen, ob die Tat dieses Angeklagten als einmaliges, situationsbedingtes Versagen angesehen werden kann (BGH bei Böhm Nstz 1991, 522), bei der er zudem dem Einfluß seiner beiden Mittäter erlegen ist (vgl. BGH NStZ 1988, 498, 499; BGH bei Böhm NStzZ 1992, 528; Brunner, JGG 9. Aufl. § 17 Rän. 11 a, 12). Eine Erörterung unter diesem Gesichtspunkt hätte deshalb erfolgen müssen, weil der zur Tatzeit 18 Jahre und fünf Monäte alte Angeklagte alkoholbedingt leicht enthemmt war, das Tatgeschehen für ihn überraschend kam, sein Tatbeitrag an der von dem Mitangeklagten PB initiierten ersten Vergewaltigung der Nebenklägerin durch die drei Angeklagten ver-
gleichsweise gering war - er verstärkte die Drohung des Mitangeklagten Po. der mit vorgehaltener Pistole den Geschlechtsverkehr des Mitangeklagten SCHE nit dem Tatopfer erzwingen wollte (und erzwungen hat), durch den Zuruf an die Nebenklägerin "Der ist wie verrückt, der schießt" -, und die Tat in Gegenwart zweier weiterer Zeuginnen stattfand.
Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch wenn die Jugendkammer in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt hat, ist nicht auszuschließen, daß sich die bisher nicht von den Feststellungen getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 16, 261, 262; BGHR JGG S 17 II schädliche Neigungen 5).
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach