Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 01.03.1993 – 5 StR 711/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. März 1993 in der Strafsache gegen

Michael Kurt Otto R (EB zus CE. geboren am EEE 1955 in stumm.

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1993 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. September 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den Strafausspruch betrifft.

zo

Mit Recht beanstandet die Revision den Ausschluß einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (S 21 StGB). Das Landgericht hat eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei Begehung der Tat von höchstens 1,94 o/oo festgestellt. Die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer teilt im Urteil Art und Menge der vom Angeklagten konsumierten alkoholischen Getränke, die maßgeblichen zeitlichen Gegebenheiten und das Körpergewicht des Angeklagten mit, erwähnt hingegen nicht, entgegen ihrer entsprechenden Verpflichtung (BGHSt 34, 29, 31: BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8),nähere Einzelheiten zu den Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen,. insbesondere nicht den von ihm zugrundegelegten Reduktionsfaktor. Wie sie zum Ergebnis der von ihr angenommenen Blutalkoholkonzentration gelangt ist, läßt sich danach - wie die Revision im einzelnen zutreffend ausführt - nicht nachvollziehen. Nahe liegt vielmehr eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,2 0/00, bei der auch für eine schwere Gewalttat wie die hier vorliegende eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig nicht auszuschließen ist (BGHSt 37, 231). Die vom Landgericht herangezogenen psychopathologischen Kriterien mögen bei Annahme einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 0o/oo ausreichen, eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit auszuschließen. Ein Leistungsverhalten, das für sich allein so eindeutig und eindrucksvoll ein uneingeschränktes Steuerungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der Tat belegen könnte, daß auch ein höherer Blutalkoholwert demgegenüber als Indiz ausnahmsweise vernachlässigt werden könnte (vgl. BGHSt 37, 231, 241 m.w.N.), ist hingegen nicht festgestellt.

zo

Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Auf den

- sonst rechtsfehlerfreien - Schuldspruch, auch auf denjenigen wegen eines Verbrechens nach § 224 StGB, hat sich der Rechtsfehler hingegen nicht ausgewirkt. Der Senat verweist die Sache, da das Verfahren ein Verbrechen aus dem Katalog des S 74 Abs. 2 GVG nicht mehr zum Gegenstand hat, an eine nach S 74 Abs. 1 GVG zuständige allgemeine Strafkammer zurück,

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