Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 31.03.1993 – 2 StR 132/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
& vom | 31. März 1993
in der Strafsache
gegen
Jens W EB | zus Re. Sort geboren am ww. EEE 19653,
wegen Raubes
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 1. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil das Bezirksgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB beim Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte vor der Tat "einige, nicht mehr feststellbare Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen und war angetrunken" (UA S. 3). Die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten begründet das Bezirksgericht damit, daß er bei seiner Einlassung zum Tathergang keinerlei Erinnerungslücken gezeigt und die Tat folgerich-
tig durchgeführt habe. Daß er die Folgen der Tat nicht richtig eingeschätzt habe, resultiere aus seiner mangelnden intellektuellen Fähigkeit, Geschehensabläufe voll zu erfassen. Zwar liege bei ihm ein Alkoholmißbrauch vor, eine krankhafte Alkoholabhängigkeit bestehe aber nicht.
Eine konkrete Berechnung der Blutalkoholkonzentration sei dem Sachverständigen "mangels Angaben zur Menge des konsumierten Alkohols" nicht möglich (UA S. 5).
Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der zu Alkoholmißbrauch neigende Angeklagte hatte nach seinen unwiderlegten Angaben nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen.
Auch wenn genaue Feststellungen insoweit nicht möglich waren, so hätte das Bezirksgericht unter Beachtung des Zweifelssatzes prüfen müssen, ob der Angeklagte so viel getrunken haben kann, daß eine Tatzeit-BAK von 2 %o oder mehr nicht auszuschließen war,
In diesem Falle hätte das Gericht von einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ausgehen müssen, zumal dann, wenn der Angeklagte mangels intellektueller Fähigkeiten die Folgen der Tat ohnehin nicht richtig einzuschätzen vermochte (vgl. BGHSt 37, 231 £f; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 21, 23; Ursachen, mehrere 12),
5%
Die vom Landgericht herangezogenen psychopathologischen Kriterien haben für die Beurteilung des Hemmungsvermögens nur geringen Wert. Ein Leistungsverhalten, das für sich allein eine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit belegen könnte, so daß auf eine Beurteilung der Blutalkoholkonzentration verzichtet werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v.
1. März 1993 - 5 StR 711/92), hat das Landgericht nicht festgestellt.
Maier Theune RiBGH Gollwitzer kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen.
Maier Detter Bode