Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 16.02.1993 – 5 StR 675/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR_ 675/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. Februar 1993 in der Strafsache gegen

Thomas K mE aus EEE. dort geboren am EEE 1965,

wegen Mordes u.a.

35

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1992 nach $S 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der wegen Mordes verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat wegen des Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe, wegen vierer der weiteren Taten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten und wegen zweier der weiteren Taten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verhängt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 28. Januar 1993 unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die zeitigen Freiheitsstrafen richtet. Dagegen kann der Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe keinen Bestand haben.

Das Schwurgericht geht davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten in allen sieben Fällen im Sinne des

S 21 StGB erheblich vermindert war. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB nimmt es daraufhin jedoch nur im Fall 1 (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen) vor. In allen weiteren Fällen macht das Schwurgericht von der Möglichkeit, den Strafrahmen nach SS 21, 49 StGB zu mildern, keinen Gebrauch. Dies ist rechtlich durchaus möglich, wenn die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird. Solche können insbesondere darin liegen, daß der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten ähnlicher Art, wie sie Gegenstand der Aburteilung sind, zu begehen, und daß er sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (BGHR StGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 11, 12, 18, 19; zuletzt Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR

673/92 -). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen des Mordes (BGHR a.a.O. Nr. 7, 8, 12, 18; a. A. Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 S. 573). Besteht jedoch allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR a.a.0O. Nr. 7, 8, 18, vgl. auch Nr. 12).

SS

Zwar hat das Schwurgericht hier im Tatbild des Mordes besondere schulderschwerende Gesichtspunkte gefunden (UA

Ss. 87 £.). Bei den in diesem Zusammenhang angestellten Erörterungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat es jedoch allein auf die Wirkungen des Alkohols abgestellt. Andererseits hat der Tatrichter angenommen, daß bei dem Angeklagten eine seelische Abartigkeit im Sinne der ss 20, 21 StGB vorlag, die jedoch nicht den von den genannten Vorschriften vorausgesetzten Schweregrad erreichte (UA Ss. 73 £f£f.). Führte dieser Gesichtspunkt danach nicht zur Anwendung des S 21 StGB, so war es gleichwohl geboten, das Vorliegen der seelischen Abartigkeit in die umfassende Abwägung einzubeziehen, ob nach SS 21, 49 StGB von der gesetzlichen Regelstrafe abzuweichen war. Dies führt zur Aufhebung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß die in den Fällen 2 bis 6 verhängten maßvollen Einzelstrafen hiervon beeinflußt sind.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-16/5-str-675-92#rd_6

Der neue Tatrichter hat Gelegenheit, - möglicherweise unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - dem nachzugehen, ob bei dem Angeklagten etwa eine Borderlinestörung

vorliegt.

Laufhütte Horstkotte Schäfer Häger Basdorf