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BGH Beschluss vom 12.02.1993 – 2 StR 660/92

2. Strafsenat

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917

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 660/92

Hau 2 vom

12. Februar 1993

in der Strafsache

gegen

Maurizio N ED . ohne festen Wohnsitz, geboren am @. ED 1969 in Lee (TEE), zur Zeit in Untersu chungshaft,

wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer u.a.

26

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte auf die Bemerkung des Haupttäters Pole, "ich mach' mir ein Taxi", erkannt, daß Po sich in den Besitz eines Taxis und der in dem Taxi befindlichen Geldeinnahmen bringen wollte, und erklärt, "ich gehe mit". Po bat ihn und der Angeklagte erbot sich, als Übersetzer im Bedarfsfall zur Verfügung zu stehen (UA Bl. 8, 17). Beide

stiegen in ein von einer Frau geführtes Taxi und setzten sich auf die Rücksitzbank. Während der Fahrt veranlaßte Pa-GEEEEEEED Sie Fahrerin durch plötzliche irritierende Schreie zum Anhalten und verhinderte gewaltsam ihren Versuch, über Sprechfunk Alarm zu geben. Er biß die sich nach Kräften wehrende Frau in den Finger, die Schulter und den Busen und versuchte vergeblich, ihr den Hosenrock nach oben zu ziehen. Bei ihrer Gegenwehr kratzte sie PaEEB im Brustbereich. Diesem gelang es schließlich, sie aus dem Fahrzeug zu stoßen, worauf sie flüchtete. Der Angeklagte hatte sich während des Überfalls ruhig und passiv verhalten. Nunmehr setzten sich beide auf die Vordersitze. PoiEEEB startete den Wagen, um ihn an einen sicheren Ort zu fahren und nach Geld zu durchsuchen. Auf der Flucht vor der Polizei verursachte er jedoch einen Unfall, worauf beide Täter festgenommen wurden.

II. 1. Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung unter anderem ausgeführt:

"Die Hilfeleistung erfolgte mindestens in der Form der psychischen Beihilfe. Durch seine Anwesenheit in dem Taxi vermittelte der Angeklagte ... dem Mitangeklagten ... die Sicherheit, Hilfe erwarten zu dürfen, wenn dieser mit seinem Tatplan nicht durchdringen würde oder es zu Verständigungsschwierigkeiten kommen sollte" (UA Bl. 17; s. auch UA Bl. 8).

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Gericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang angelastet hat. Soweit sie besagen, der Angeklagte habe dem Haupttäter die Sicherheit vermittelt, zu einer über die bloße Übersetzungshilfe hinausgehenden Hilfe bereit zu sein, ist schon nicht erkennbar, welche Mitwirkung gemeint ist. Jedenfalls können den Feststellungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen insoweit entnommen werden. Vereinbart war nur Übersetzungshilfe im Bedarfsfall, und während des geraume Zeit dauernden heftigen Kampfes, bei dem auch Pam verletzt wurde, hatte der Angeklagte nicht eingegriffen. Damit ist nur festgestellt, daß der Angeklagte den Haupttäter durch die Zusage von Übersetzungshilfe im Bedarfsfall unterstützt hat, im übrigen aber "nichts unternahn, was die Tat des Angeklagten Po@EEB hätte verhindern können" (UA Bl. 17).

2, Überdies lassen die Erwägungen zur Strafrahmenwahl die gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen. Zugrundezulegen ist das Gewicht der Beihilfehandlung, wenn auch unter Berücksichtigung der unterstützten Haupttat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

%

"pie Würdigung, soweit es um den Beschwerdeführer geht, (erfaßt) die aus den Feststellungen folgenden und vom Tatrichter bei der eigentlichen Strafzumessung selbst angeführten, zum Teil mit Gewicht für den Angeklagten sprechenden Zu-

messungsgründe auch nicht annähernd. Mit dem Hinweis auf die bei ihm - im Gegensatz zum Haupttäter - nicht gegebene Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB und der Darlegung, daß im Hinblick auf seine Person keine Umstände zu ersehen seien, die die Tat zu seinen Gunsten aus dem Querschnitt vergleichbarer Beihilfe - Taten herausheben könnten (vgl. VA S. 20), ist der Verpflichtung zur Gesamtwürdigung nicht Genüge getan. Zu würdigen wäre vielmehr auch schon in diesem Zusammenhang gewesen, daß - wie erst bei der eigentlichen Strafzumessung (UA S. 20) geschehen - dem aufgrund eines spontanen Entschlusses erbrachten Tatbeitrag nach seiner Bedeutung für die Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter und für die Herbeiführung des Taterfolgs besonderes Gewicht nicht zukam (vgl. BGHR StGB S 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8, Gehilfe). Des weiteren hätte der Tatrichter, wenn aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung und Abwägung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen ein minder schwerer Fall noch nicht anzunehmen gewesen wäre, noch ausdrücklich prüfen müssen, ob dann jedenfalls die zusätzliche Berücksichtigung des Vorliegens des typisierten Milderungsgrunds des § 27 Abs. 2 StGB für sich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen den Ausschlag für die Annahme eines minder schweren Falles hätte geben können (BGH a.a.0.).

Das Fehlen der gebotenen umfassenden Prüfung muß hier als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel gewertet werden. Er nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter innerhalb des Strafrahmens des S 250 Abs. 2 StGB, der milder ist als der nur nach den SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB verringerte Rahmen, auf eine geringere Strafe erkannt hätte."

Jähnke Maier Theune _ Gollwitzer . Detter