Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 09.02.1993 – 1 StR 29/93

1. Strafsenat

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BZ

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9, Februar 1993 in der Strafsache

gegen

Armin REED aus SCREEN, geboren an EEE 1949 in TÜRE.

wegen versuchten Totschlags

hier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers KB

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1993 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

26

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der

wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilli-

gung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu

gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens

mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte

es - auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeß

kostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend

bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - er- £folglos - Revision eingelegt hat und der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Brüning