Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.01.1993 – 5 StR 700/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _StR 700/92 +
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen
1. Michael w GB zus vu. dort geboren am (EEE 15:3,
2. Eveline Wi senorene VE
aus Wuppertal, j
geboren am EEE 15: :: u.
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1993 beschlossen:
Die Anträge der Angeklagten Michael WB und Eveline WW auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 26. Juni 1992.und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. April 1992 werden verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat aufgeführt:
"1. Die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom
26. Juni 1992, mit denen die Revisionen der Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden sind, entsprechen insoweit der Sach- und Rechtslage als innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eine Revisionsbegründung nicht angebracht worden ist.
2. Für die von beiden Beschwerdeführern mit im wesentlichen übereinstimmender Begründung beantragte Wiedereinsetzung ist kein Raum, weil diese keine Frist versäumt haben (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5; Senat, Beschluß vom 26. Februar 1991 - 5 StR 81/91 -).
AG
Die Angeklagten und ihre Verteidiger (sowie der Sitzungsstaatsanwalt) haben nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 3. April 1992 und Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung übereinstimmend erklärt: 'Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels'; diese Erklärung ist ihnen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden (Bd. III Bl. 257 d. A.), sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (S 274 StPO) teil (vgl. BGHSt 18, 257, 258). Anhaltspunkte dafür, daß der jeweilige Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere können die Angeklagten nicht, wie sie behaupten, "verzweifelt darüber' gewesen sein, 'daß der Staatsanwalt einen Haftbefehl beantragt hatte' und 'mit ihrer/seiner sofortigen Verhaftung' gerechnet haben. Dieser Antrag war bereits am vorigen Verhandlungstag gestellt worden und betraf im übrigen nur den Angeklagten Michael Weigelt (Bl. 254 aaO), und bevor die Angeklagten ihren Rechtsmittelverzicht erklärten, ist der Gerichtsbeschluß, daß kein Haftbefehl ergeht, verkündet worden (Bl. 257 aaO).
AL
Daß die Angeklagten anderen Sinnes geworden sind und nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legen, ist rechtlich ohne Bedeutung (vgl. Senat, aa0)."
Dem tritt der Senat bei.
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