Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.02.1991 – 5 StR 81/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Textiltechniker Wolfgang W iD aus BEER. dort geboren am EEE 1945,
zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
-2- | E24
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen. Gründe
Die am 11. Oktober 1990 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 2. Oktober 1990 und Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam (S 302 Abs. i Satz 1 StPo) auf Rechtsmittel verzichtet hat. Er-hat erklärt: "Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben ergangene Urteil. Ich nehme das Urteil an." Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor (vgl. BGHSt 18, 257, 260: 19, 101, 104). Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Angeklagten, daß er aus "formalrechtlichen Gründen" die ihm "unter falschen Vorzeichen abgerungene Entscheidung vom 2. Oktober 1990" widerrufe. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, hat der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärt. Inwieweit der Angeklagte dabei getäuscht worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden vom 31. Oktober 1990 waren in der Hauptverhandlung keine Anzeichen dafür ersichtlich, daß der An-
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geklagte "bei Abgabe der Verzichterklärung in seiner prozessualen Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder sich der Tragweite der Erklärung nicht bewußt war." Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 5).
Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 24. November 1990 ist damit gegenstandslos.
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