Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 15.01.1993 – 3 StR 611/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Harald DB „zus KEE <seboren am EEE GEB ir "a

wegen Diebstahls u.a.

ES

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. September 1992, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung

verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als sie zu einer Änderung des Schuldspruchs führt. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Im übrigen weist die angefochtene Entscheidung lediglich insofern einen Rechtsfehler auf, als sie zu Unrecht von Tatmehrheit zwischen den vom Angeklagten DEE verwirklichten beiden Straftatbeständen ausgeht. Angeklagt war dieser wegen schweren Raubes in Tateinheit mit (gefährlicher) Körperverletzung. Da ihm 'nicht nachzuweisen (war), daß er gegen IE gewaltsam deshalb vorging, um an dessen Barschaft zu gelangen' (S, 21 des Urteils), hat ihn die Strafkammer hinsichtlich der Wegnahme zutreffend nur wegen Diebstahls verurteilt. Das ändert freilich nichts daran, daß DB möglicherweise die Körperverletzung doch als Mittel der Entwendung eingesetzt hat, so daß zu seinen Gunsten nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' weiterhin von der Möglichkeit tateinheitlicher Begehung von vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahl auszugehen ist (BGHR StGB 8 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2).

Infolgedessen ist der Schuldspruch in diesem Sinne in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte DE im Hinblick auf die Möglichkeit von Tateinheit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Wegen der Änderung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage für die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen. An ihre Stelle hat die im Urteil gebildete Gesamtstrafe zu treten, weil sich ausschließen läßt, daß die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe als acht Monate Freiheitsstrafe erkannt

hätte, wenn sie Tateinheit anstelle von Tatmehrheit angenommen hätte. Denn durch die neue rechtliche Bewertung ändert sich hier am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nichts."

Dem tritt der Senat bei.

Daß das Landgericht den Angeklagten (und seine Mittäterin) nicht wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß S 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB verurteilt hat, beschwert

diesen nicht.

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