Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.01.1993 – 2 StR 640/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 640/92 eamotadf vom

13. Januar 1993

in der Strafsache

gegen

Ercüment Ye aus SCHE SCHEN. geboren am. ED 1970 in ICE, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1993 gemäß SS 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juni 1992 werden verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Den Wiedereinsetzungsamträgen des Verteidigers kann nicht entsprochen werden.

a) Der Antrag vom 28. September 1992 ist unzulässig, weil er nicht den in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geforderten Tatsachenvortrag zum Hinderungsgrund enthält (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217). Der Verteidiger hat lediglich behauptet, daß ihm trotz entsprechenden Antrags die Akten während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Das genügt nicht. Man-

gelnde Aktenüberlassung hindert den Verteidiger nicht an der Erhebung der Sachbeschwerde; nur zur ordnungsgemäßen Anbringung von Verfahrensrügen (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) kann der Verteidiger unter Umständen darauf angewiesen sein, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 418). Dann muß er jedoch in der Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags diejenigen Umstände vortragen, aus denen sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebende Verfahrensrüge ergibt. Daran fehlt es.

b) Der Antrag vom 6. Januar 1993 ist ebenfalls unzulässig, da der Verteidiger den angeblichen Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat (BGHR StPO S§ 24 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Der Verteidiger trägt zur Begründung vor, er habe die Revisionsbegründungsfrist deshalb versäumt, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, bereits bei Einlegung der Revision das Rechtsmittel begründet zu haben; das zeige sich darin, daß die nachgereichte (verspätete) Revisionsbegründungsschrift vom 16. November 1992 den Satz enthalte "Die Rüge der Verletzung formellen Rechts wird nicht aufrechterhalten". Dieser Satz belegt jedoch allenfalls eine irrtümliche Vorstellung des Verteidigers zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schrift. Darauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verteidiger dem Irrtum, die Revision bereits bei Einlegung begründet zu haben, schon während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist unterlag. Dies ist zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Das wäre hier aber insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil diese Behauptung sich nicht mit dem Umstand verträgt, daß der Verteidiger schon am

28. September 1992 einen Wiedereinsetzungsamtrag gestellt hatte, damals also der zutreffenden Ansicht gewesen sein muß, die Revision noch nicht begründet zu haben.

c) Da beide Wiedereinsetzungsamträge wegen der ihnen anhaftenden inhaltlichen Mängel (unzureichender Tatsachenvortrag und fehlende Glaubhaftmachung) unzulässig sind, kann ihnen - trotz des Umstands, daß den Angeklagten selbst hieran kein Verschulden trifft - nicht stattgegeben werden.

2. Die Revision des Angeklagten ist mithin wegen Ver-

säumung der Begründungsfrist zu verwerfen.

Davon abgesehen wäre das Rechtsmittel - seine Zulässigkeit unterstellt - nach der einstimmigen Beurteilung durch den Senat im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.

Jähnke “ Maier Niemöller Detter Bode