Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 22.12.1992 – 1 StR 844/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
Ernst Emil WB zus CE, dort geboren am GE 1557,
wegen Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1992 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8. Mai 1992 im Ausspruch über
1. die Einzelstrafen in den Fällen IIla und b der Urteilsgründe;
2. die Gesamtstrafe;
3. die Einziehung
mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
In den Fällen II 1 a und b der Urteilsgründe ist die Unerläßlichkeit der Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Das Landgericht begründet seine
Auffassung im wesentlichen mit der allgemeinen Erwägung, "Hehler sind in der Regel finanziell gut gebettet und durch Geldstrafen nicht zu beeindrucken", so daß die "Rechtsordnung mit der schärfsten ihr zur Verfügung stehenden Sanktionsart", der Freiheitsstrafe, reagieren müsse. Auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Arguments, "gerade von der Sammelleidenschaft besessene Hehler wie der Angeklagte ... erleichtern Diebesbanden und Zwischenhehlern entscheidend den Absatz von Diebesgut" reicht das nicht aus, die Notwendigkeit zu belegen, Freiheitsstrafen von vier und fünf Monaten zu verhängen. So wären - etwa - die persönlichen Verhältnisse des nicht vorbestraften, sozial eingegliederten Angeklagten in die Abwägung miteinzubeziehen gewesen.
Mit dem Wegfall dieser beiden Strafen entfällt die Gesamtstrafe.
Dagegen kann die wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängte Einsatzstrafe von sieben Monaten bestehen bleiben. Sie ist ohne Rechtsfehler zugemessen, auch soweit das Landgericht es ablehnte, den Fall als minder schwer im Sinne von s 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG einzustufen. Zwar ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, über das im Urteil näher bezeichnete Unterhebelrepetiergewehr habe der Angeklagte unbefugt die tatsächliche Gewalt ausgeübt. Seit 1976 wird die hierfür notwendige behördliche Erlaubnis unbefristet erteilt (S 28 Abs. 1 Satz 4 WaffG); das gilt auch für Altfälle (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 ÄndG WaffG vom 4. März 1976 - BGBl I 417). Der insoweit geminderte Schuldumfang stellt aber im Hinblick auf die Mindeststrafe von sechs Monaten und die
- neben der halbautomatischen Pistole Mauser - im Besitz des Angeklagten befindlichen weiteren drei Schußwaffen die verhängte Strafe von sieben Monaten nicht in Frage.
Die Waffen, über die der Angeklagte unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausübte, "waren gemäß S 56 Abs. 1 WaffG einzuziehen"; auf diese Erwägung beschränken sich die Ausführungen des Landgerichts zur Einziehung. Überlegungen im Sinne von § 74 b Abs. 2 StGB oder § 56 Abs. 4 WaffG fehlen. Sie wären aber erforderlich gewesen, weil - etwa - die Veräußerung dieser älteren Waffen an einen Berechtigten nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint und dadurch der Gefahr, die von ihnen in der Hand des nichtberechtigten Angeklagten ausgeht, gesteuert werden könnte.
Das neu entscheidende Gericht wird - wie immer seine Entscheidung ausfällt - zu beachten haben, daß Einziehungsgegenstände in der Urteilsformel so genau wie möglich zu bezeichnen sind (vgl. BGHR StGB S 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Beyer