Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.12.1992 – 5 StR 632/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Dezember 1992 in der Strafsache gegen

Hakan-Kiziltug Ö aus iu, geboren am ER 1965 in ru (Türkei),

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1992 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Juli 1992 nach S$S 349 Abs. 4 StPo aufgehoben. Aufgehoben werden auch die Feststellungen; das gilt nicht für die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die bestehen bleiben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat Frau Heike FEB. von der er nach zweijähriger Ehe ein halbes Jahr vor der Tat geschieden worden war, mit Messerstichen getötet, nachdem er in die Wohnung ihrer Mutter zur Nachtzeit eingedrungen war. Der Angeklagte hatte Heike FE in der Türkei kennengelernt; er war aufgrund der Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt. Die Scheidung war von Heike Fu

betrieben worden, nachdem der Angeklagte einen von ihr mißbilligten Kontakt zu einer türkischen Frau aufrecht erhalten hatte. Der Angeklagte konnte die Trennung von seiner früheren Ehefrau nicht verwinden; er fühlte sich in seinem Stolz verletzt. Eifersüchtig argwöhnte er, seine geschiedene Ehefrau könne Beziehungen zu einem anderen Mann aufnehmen. Unmittelbar vor der Tat hatte er ihr Verhalten dahin mißdeutet, daß eine solche Beziehung vorhanden sei. Seiner Tat lagen verletzter Stolz, Wut, Eifersucht und die Erwägung zugrunde, daß, wenn er Heike FE nicht haben könne, auch ein anderer Mann sie nicht bekommen solle. Als die Polizei nach der Tat am Tatort erschien, kniete der Angeklagte vor der sterbenden Heike FM: er forderte die Polizei auf, ihn zu erschießen, und sagte: "Dies habe ich nicht gewollt, ich liebe sie doch".

Der Tatrichter hat angenommen, der Angeklagte habe Heike a |] aus niedrigen Beweggründen getötet; niedrige Beweggründe sieht er darin, daß der Angeklagte seine geschiedene Ehefrau keinem anderen Mann gegönnt und aus Wut, Eifersucht und verletztem Stolz gehandelt hat. Für die Eifersucht gebe es keine nachvollziehbaren Gründe, weil der Angeklagte in die Scheidung eingewilligt und nach der Scheidung selbst ein intimes Verhältnis zu einer anderen Frau begonnen habe.

II.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt in dem Umfang, der sich aus der Entscheidungsformel ergibt, zur Aufhebung des Urteils.

zu den subjektiven Erfordernissen des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, ins Bewußtsein aufgenommen hat und daß er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. u.a. BGHSt 28, 210, 212; BGH NJW 1981, 1382; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 6, 10, 12, 15). Daß es sich hier so verhalten hat, ergeben die Feststellungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit.

Der Sachverständige Pfannenschmidt, dem sich das Schwurgericht angeschlossen hat, hat ausgeführt, die "affektive Erregung" des Angeklagten sei bei der Tat "verhältnismäßig hoch" gewesen. Welche Bedeutung dieses Merkmal für die Frage, ob der Angeklagte die Situation in dem bezeichneten Umfang beherrscht hat, gehabt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Sachverständige hat neben dem Merkmal "affektive Erregung" vier weitere Merkmale (Mißverhältnis von Tatanlaß und Tatschwere, Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Verhalten des Angeklagten, Orientierungsmängel beim Angeklagten, Verhalten nach der Tat) auf einer Schwereskala eingeordnet und ausgeführt, von den vier anderen Merkmalen hätten zwei einen geringen und zwei einen mittleren Ausprägungsgrad; der rechnerische "Durchschnitt" aller fünf Merkmale ergebe eine "mittlere Merkmalsausprägung". Auch hierin ist das Landgericht dem Sachverständigen gefolgt. Es hat sich mit dieser - problematischen - rechnerischen Operation den Blick für die Frage verstellt, ob die affektive Erregung in ihrer konkreten Gestalt Einfluß auf die Beherrschung des Tatgeschehens durch den Angeklagten ge-

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habt hat. Zu dieser konkreten Gestalt gehört auch die Vorgeschichte des Affekts. Hier ist die zunehmende Einengung des Angeklagten auf das Eifersuchtsthema bemerkenswert; sie hat das Leben des Angeklagten weitgehend bestimmt und ihn zu sinnlosem und selbstgefährdendem Verhalten getrieben. In diesem Sinne war auch die Tat weniger durch krasse Eigensucht (BGHSt 3, 132, 133) als vielmehr durch selbstzerstörerische Züge gekennzeichnet. Dem entsprach es, daß der Angeklagte vor und bei der Tat nichts unternommen hat, um seinen Rückzug zu decken; er blieb vielmehr am Tatort.

Wenn der Tatrichter, etwa nach Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, zur stärkeren Bewertung der affektiven Erregung des Angeklagten bei Begehung der Tat gelangt, führt dies nicht notwendig zur Anwendung des

§ 21 StGB, kann jedoch dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe entgegenstehen. Für den Fall, daß der Tatrichter erneut lebenslange Freiheitsstrafe verhängen sollte, weist der Senat darauf hin, daß das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des S 57 a Nr. 2 StGB hier auf der Hand liegt.

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