Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 09.12.1992 – 5 StR 577/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 577/92 74
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Dezember 1992 in der Strafsache gegen
Rainer wilfried SchEER au Til: dort geboren am ER 1552.
wegen Vergewaltigung u.a.
Mr Ar
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1992 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 1992 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch wird die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt gefaßt: § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 148 Abs. 1 und 5, 8 150 Abs. 1, § 152 Abs. 1 Satz 1, $S 63, 64 StGB-DDR.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin Daniela Schatt entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat versteht die Feststellungen des angefochtenen Urteils dahin, daß Tathandlungen des Angeklagten nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht mehr stattgefunden haben. Daher richtet sich die Strafbarkeit der allein in der DDR begangenen Taten des Angeklagten gemäß Artikel 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages nach S 2 Abs. 3 StGB. Mildestes Gesetz im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist das Recht der DDR. Der Senat faßt dementsprechend die Liste der angewendeten Vorschriften neu.
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Auf der unrichtigen Anwendung der Vorschriften des StGB statt derjenigen des StGB-DDR kann der Strafausspruch
- trotz der Strafrahmendifferenzen zwischen dem alten Recht und dem StGB - hier nicht beruhen; denn der Tatrichter hat sich, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von drei Jahren ersichtlich an der Untergrenze des Strafrahmens der Vergewaltigung orientiert, der nach § 177 Abs. 1 StGB wie nach 8 121 Abs. 2 StGB-DDR zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt.
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